Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Der vorliegende Gesetzesentwurf umfasst insbesondere:
1. Änderungen aufgrund parlamentarischer Vorstösse und Initiativen:
– Neue Steuerausnahme für Leistungen gemeinnütziger Organisationen an ihre Gönnerinnen und Gönner (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 VE-MWSTG).
– Harmonisierung der Steuerausnahmen für den Sozialversicherungsbereich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. c VE-MWSTG).
– Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Art. 23a VE-MWSTG).
– In Zwangsvollstreckungsverfahren sind Mehrwertsteuerforderungen der ESTV neu in öffentliche Register und auf Rechnungsrufe einzugeben (Art. 89 VE-MWSTG).
2. Änderungen, die vom Konsultativgremium vorgeschlagen werden. Wo Varianten aufgeführt sind, sind sich Bundesrat und Konsultativgremium nicht einig. Andere Vorschläge wurden vom Bundesrat übernommen. Unter diesen von besonderer Bedeutung ist der Vorschlag, für die Festlegung der Steuerpflicht auf die weltweit erzielten nicht ausgenommenen Umsätze abzustellen, statt wie bisher auf die im Inland erzielten steuerbaren Umsätze (Art. 10 VE-MWSTG).
3. Wesentliche Änderungen auf Antrag des EFD:
– Kein Ausschluss der Steuerpflicht, wenn der Aufwand grösstenteils durch Nichtentgelte gedeckt wird (Art. 10 Abs. 1quater VE-MWSTG).
– Vereinfachung der Steuerpflicht der Gemeinwesen und gezielte Erweiterung der Steuerausnahme zur Erleichterung der Zusammenarbeit von Gemeinwesen (Art. 12 und Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 und 28bis und Abs. 6 VE-MWSTG).
– Kleinsendungen aus dem Ausland an inländische Kunden und Kundinnen unterliegen ab einem jährlichen Umsatz von 100 000 Franken der Inlandsteuer (Art. 7 Abs. 3 VE-MWSTG).
– Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 VE-MWSTG) und für Parkplätze im Gemeingebrauch (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c VE-MWSTG).
– Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf 15 Jahre (Art. 42 VE-MWSTG).
4. Gesetzessystematisch bedingte Änderungen, die in der geltenden Verordnung oder der Praxis der ESTV enthaltene Regelungen auf Stufe Gesetz heben, um die Systematik und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern und die Normstufen zu bereinigen (vgl. die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln in Ziff. 2).
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Für den Bundesrat von besonderer Wichtigkeit ist die Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, wie sie sinngemäss von der Motion Fässler-Osterwalder (10.3161) «Kunstgegenstände sind