Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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wertsteuerkontrollen werden in der Regel fünf zurückliegende Steuerperioden geprüft. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Kontrolle sind bereits mehr als viereinhalb Jahre der absoluten Verjährungsfrist des ersten kontrollierten Jahres vergangen. Ein allfälliges Rechtsmittelverfahren durch alle Instanzen muss unter dem geltenden Recht in den verbleibenden gut fünf Jahren abgeschlossen werden können, damit die zehnjährige absolute Verjährung nicht unter der Hand des Richters oder der Richterin eintritt. Dies schafft den Anreiz, durch Ergreifen sämtlicher Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel das Verfahren zu verzögern, um möglichst viele Steuerperioden verjähren zu lassen. Durch die Verkürzung der relativen Verjährungsfrist auf zwei Jahre ist dem berechtigten Anliegen nach schneller Verfahrenserledigung bereits entsprochen.
Für weitere Ausführungen zu den einzelnen Änderungen wird auf Ziffer 2 verwiesen.
Verworfene Vorschläge
Das Konsultativgremium verlangt, die Ausnahme für Heilberufe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 VE-MWSTG) nicht mehr an das Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zu koppeln. Dadurch sollen kantonale Unterschiede bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Berufen im Gesundheitswesen vermieden werden. Wie sich gezeigt hat, würde ein Verzicht auf das Anknüpfen an kantonale Berufsausübungsbewilligungen jedoch einen generellen Systemwechsel bei der Steuerausnahme für Berufe im Gesundheitswesen mit sich bringen. Deshalb wurden Vorschläge wie das Abstellen auf eidgenössische Fähigkeitsausweise verworfen. Als in der Praxis nicht umsetzbar gezeigt hat sich auch der Vorschlag, Heil- und Pflegeberufe, für die in mindestens einem Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde, auch in allen andern Kantonen zuzulassen, da diesfalls die ESTV für alle übrigen Kantone das Vorliegen der entsprechenden Kriterien prüfen müsste. Neben der Frage, auf welche Kriterien abzustellen wäre, wenn sich die Kriterien für die Berufsausübungsbewilligung in verschiedenen Kantonen unterscheiden, kann die ESTV als fachlich nicht kompetente Behörde solche Überprüfungen für die übrigen Kantone nicht übernehmen. Zudem bestünde die Gefahr, dass aus Sicht der Mehrwertsteuer das Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung bejaht würde für Berufe, die nach dem jeweiligen kantonalen Recht keine Berufsausübungsbewilligung erhielten.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben keine grossen Auswirkungen auf die grosse Masse der steuerpflichtigen Personen. Die Wiedereinführung der Margenbesteuerung bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten stopft ein Loch, durch das in grösserem Umfang Steuern, die gar nie in die Bundeskasse geflossen sind, als Vorsteuern in Abzug gebracht werden können. Betroffen davon sind nur wenige steuerpflichtige Personen.
Die Aufhebung der steuerlichen Bevorzugung ausländischer Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen gegenüber ihren inländischen Konkurrenten ist nur mit einem grossen administrativen Aufwand der Verwaltung möglich. Das Abstellen auf die weltweiten Umsätze anstelle der Inlandumsätze für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens schneidet hinsichtlich der Kosten und der Handhabbarkeit des Verfahrens zufriedenstellend ab: Die bisher steuerpflichtigen Personen