Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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sind nicht betroffen. Einen deutlich höheren administrativen Aufwand hätten hingegen all jene ausländischen Unternehmen, die bisher in der Schweiz nicht steuerpflichtig waren und sich neu ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen müssen. Für den Bund ergäben sich zum einen Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer von jährlich rund 40 Millionen Franken. Zum anderen wäre die Schaffung von 38 zusätzlichen Vollzeitstellen bei der ESTV notwendig, was jährliche Kosten von rund 5,4 Millionen Franken zur Folge hätte.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20064 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) stellt für die Steuerpflicht der Unternehmen auf die im jeweiligen Mitgliedstaat erzielten Umsätze ab.
Unternehmer, die in der EU Leistungen im steuerbaren oder steuerbefreiten Bereich erbringen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Nach den Artikeln 281 bis 294 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten aber das Recht, für Kleinunternehmen eine Befreiung von der Steuerpflicht vorzusehen. Die meisten Mitgliedstaaten kennen eine derartige Kleinunternehmer-Regelung. So sind zum Beispiel nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht die Unternehmen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie in Deutschland im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 17 500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro Umsatz aus steuerbaren oder steuerbefreiten Leistungen erzielen (§ 19 Umsatzsteuergesetz; UStG). In den meisten EU-Ländern liegt die Umsatzlimite für die Befreiung von der Steuerpflicht deutlich unter den in der Schweiz geltenden 100 000 Franken. Einzig Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich haben ähnlich hohe Grenzwerte wie die Schweiz, wenn auch teilweise nur für bestimmte Arten von Leistungen.
Die Kleinunternehmer-Regelung gilt nach Artikel 283 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL nur für diejenigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Unternehmen ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Mitgliedstaat werden somit ab dem ersten in diesem Mitgliedstaat erzielten Euro Umsatz steuerpflichtig. Nur Bulgarien und Zypern wenden die für inländische Unternehmen geltende Umsatzlimite auch auf ausländische Unternehmen an.
In der Schweiz sind gegenwärtig nur die im Inland erzielten Umsätze massgebend für die Steuerpflicht. Indem nun auf die weltweit erzielten nicht von der Steuer ausgenommenen Umsätze abgestellt wird, werden ausländische Unternehmen in der Schweiz gleich behandelt wie schweizerische Unternehmen in der EU. Die Neuregelung der Steuerpflicht gilt für inländische und ausländische Unternehmen in gleicher Weise und beseitigt somit die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen. Zudem werden dadurch weder die Bilateralen Verträge mit der EU noch die WTO-Verpflichtungen der Schweiz verletzt (vgl. auch Ziff. 5.2)
Im Bereich Gemeinwesen enthält Artikel 13 MwStSystRL Sonderregelungen für öffentliche Einrichtungen, soweit diese Einrichtungen Umsätze aus hoheitlichen
4 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.