Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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keine Gebrauchtwaren» verlangt wurde, da der seit 1. Januar 2010 bestehende Abzug fiktiver Vorsteuern gerade in diesen Bereichen für den Bund ein Risiko mittelfristiger Steuermindereinahmen von jährlich bis zu 90 Millionen Franken darstellt.
Seit der MWST-Reform 2010 ist umstritten, ob Organisationen, die nur in geringem Umfang eine Tätigkeit ausüben, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und die den ganz überwiegenden Teil ihres Aufwandes durch Nichtentgelte decken, überhaupt steuerpflichtig sind. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich bestimmt, dass Nichtentgelte - unter Vorbehalt von Subventionen der öffentlichen Hand - nicht mehr zu einer Vorsteuerkürzung führen (Art. 33 MWSTG). Ob jedoch auch eine unternehmerische Tätigkeit in sehr geringem Umfang die Steuerpflicht der gesamten Organisation auszulösen vermag, blieb umstritten. Gemäss Praxis der ESTV ist die Steuerpflicht in dieser Konstellation ausgeschlossen. Um diese Frage einer Klärung durch den Gesetzgeber zuzuführen, schlägt der Bundesrat mit dem neuen Artikel 10 Absatz 1quater VE-MWSTG vor, dass die Finanzierung einer Organisation durch Nichtentgelte die Steuerpflicht nicht ausschliessen soll. Betroffen sind in erster Linie gemeinnützige Organisationen mit einem hohen Spendenvolumen, die nicht hauptsächlich Spenden weiterleiten.
Die Neuregelung der Steuerpflicht nach Artikel 10 VE-MWSTG soll das Problem der mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen zulasten der inländischen Unternehmen lösen, das seit geraumer Zeit insbesondere in den Grenzregionen besteht. Für die Steuerpflicht soll neu der weltweit erzielte Umsatz massgebend sein und nicht nur der im Inland erzielte Umsatz. Dadurch würde jedes ausländische Unternehmen, das im Inland Leistungen erbringt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, grundsätzlich steuerpflichtig und wäre somit gegenüber den inländischen Konkurrenten mehrwertsteuerlich nicht mehr bevorteilt. Ausländische Unternehmen, die weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen sind gleich wie Unternehmen im Inland von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Ebenfalls der Reduktion steuerbedingter Wettbewerbsverzerrungen dient der Vorschlag, Kleinsendungen aus dem Ausland an inländische Kunden und Kundinnen ab einem jährlichen Umsatz von 100 000 Franken der Inlandsteuer zu unterstellen. Damit können gleichlange Spiesse zwischen dem in- und ausländischen Versandhandel hergestellt werden.
Die Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 VE-MWSTG) sowie für die im Gemeingebrauch stehenden Parkplätze (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c VE-MWSTG) bezweckt eine einfachere Anwendung der Mehrwertsteuer und somit eine Verbesserung der Rechtssicherheit und eine Verminderung von Steuernachforderungen.
Die gezielte Erweiterung der Steuerausnahme zur Erleichterung der Zusammenarbeit der Gemeinwesen reduziert die Zielkonflikte zwischen der vom Bund ansonsten geförderten Zusammenarbeit der Gemeinwesen und der Besteuerung von Leistungen zwischen Gemeinwesen bei der Mehrwertsteuer, ohne dass dadurch spürbare Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Nichtgemeinwesen entstünden.
Durch die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre für Mehrwertsteuerverfahren wird gewährleistet, dass Steuerforderungen nicht während laufender Verfahren verjähren. Im Bundessteuerrecht sowie im Zollrecht stellt die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist einen Standard dar, der im Zuge der MWST-Reform 2010 für die Mehrwertsteuer durchbrochen wurde, weil man sich davon eine Verfahrensbeschleunigung erhoffte. Es hat sich aber gezeigt, dass die auf 10 Jahre verkürzte absolute Verjährungsfrist unerwünschte Folgen hat: Bei Mehr-