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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens

9 oder 10 vorsätzlich nicht Folge, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2 Verstösst eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot nach Artikel 21a Absatz 3, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

3 Das Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

Gliederungstitel vor Art. 23

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

7 SR 313.0