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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens
Anhang (Art. 5)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20124 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:
Art. 2 Zuständigkeit
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist für den Vollzug der Amtshilfe zuständig.
Art. 3 Bst. a, bbis und d
In diesem Gesetz gelten als:
a. betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, bzw. Person, über die im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs Informationen übermittelt werden;
bbis. Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
d. spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
Art. 4 Grundsätze
1 Im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig.
2 Im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs ist die Übermittlung von Informationen über eine Person nur in den Fällen zulässig, in denen das anwendbare Abkommen den spontanen Informationsaustausch vorsieht.
3 Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.