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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens
Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist,:
b. wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.
Art. 2
1 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation gegenüber der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarats oder der OECD (Verwahrer) folgende Erklärungen ab:
a. die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens, wonach die zuständige Behörde der Schweiz betroffene Personen in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 7 des Amtshilfeübereinkommens informieren kann, bevor sie einer anderen Vertragspartei Informationen übermittelt.
b. die Erklärung nach Artikel 9 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens, wonach die Schweiz Ersuchen nicht stattgeben wird, dass Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während Steuerprüfungen in der Schweiz anwesend sind.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Erklärungen zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.
Art. 3
1 Der Bundesrat teilt einem der Verwahrer nach Artikel 2 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens anlässlich der Ratifikation mit, dass das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz auf folgende Steuern anwendbar ist:
a. die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte);
b. die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile).
2 Er meldet einem der Verwahrer nach Artikel 2 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens alle vorzunehmenden Änderungen.
3 Er teilt einem der Verwahrer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Amtshilfeübereinkommens anlässlich der Ratifikation mit, dass der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person die zuständige Behörde der Schweiz ist.