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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens

2. ihre ausländische Adresse anzugeben, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder

3. die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz anzugeben;

5 Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage; sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 17 Abs. 3

3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

Art. 20 Abs. 3

Sieht das Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Sollen die erhaltenen Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

Gliederungstitel vor Art. 21a

Aufgehoben

Art. 21a Sachüberschrift und Abs. 4 und 5

Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen

4Aufgehoben

5Aufgehoben

Art. 22 Abs. 5bis

5bis Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese