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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens
Art. 5a Vereinbarungen über den Datenschutz
Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz entsprechen.
Gliederungstitel vor Art. 6
2. Kapitel: Informationsaustausch auf Ersuchen
1. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Abschnitt: Informationsbeschaffung
Art. 9 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
Art. 14a Abs. 3bis, 4 Bst. b und 5
3bis Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
4 Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt:
b. über ihre Pflicht, der ESTV:
1. ihre inländische Adresse anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben,