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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens

e. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;

f. Statistiken zu erstellen.

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a. die Organisation und Führung des Informationssystems;

b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e. die Aufbewahrungsdauer; und

f. die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Art. 22h Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a. bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom EFD im Einzelfall zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind;

c. soweit das anwendbare Abkommen es zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür besteht.

Art. 22i Statistiken

1 Die ESTV veröffentlicht die für das Peer Review des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken.

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen.

Gliederungstitel vor Art. 22j

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 22j

1 Leistet die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen nach Artikel