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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens
4 Er meldet einem der Verwahrer nach Artikel 3 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens alle vorzunehmenden Änderungen.
Art. 4
Der Bundesrat kann nach Artikel 28 Absatz 6 des Amtshilfeübereinkommens mit einer oder mehreren anderen Vertragsparteien vereinbaren, dass das Amtshilfeübereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten ab dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz gilt.
Art. 5
Die Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20123wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.
Art. 6
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.