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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens
Art. 22d Verfahren
Für die Verfahren gelten die Artikel 16, 17, 19 und 20 sinngemäss.
Art. 22e Spontan aus dem Ausland erhaltene Informationen
1 Die ESTV leitet Informationen, die andere Staaten spontan übermittelt haben, an die interessierten Steuerbehörden zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
2 Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland spontan erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des Staates ein, der die Informationen übermittelt hat.
Gliederungstitel vor Art. 22f
4. Kapitel: Datenbearbeitung, Schweigepflicht und Statistik
Art. 22f Datenbearbeitung
Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten bearbeiten.
Art. 22g Informationssystem
1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich von Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.
2 Die Datendürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.
3 Dieses Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden um:
a. Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;
b. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
c. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
d. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;