Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Unternehmen unter anderem die weltweite Verteilung von Einkünften, die weltweit gezahlten Steuern und sämtliche wirtschaftliche Aktivität pro Land offenzulegen. Die Umsetzung und die für die Durchführung erforderlichen Rechtsgrundlagen sind in den nationalen Vorschriften zu übernehmen.

Aktion 14 – Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen: Diese Aktion hat zum Ziel, Lösungen zur Beseitigung von Hindernissen zu erarbeiten, welche die Staaten von der Beilegung abkommensbezogener Streitigkeiten im Rahmen von Verständigungsverfahren abhalten. Die technischen Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Aktion 15 – Entwicklung eines multilateralen Instruments: Mit dieser Aktion sollen die öffentlich-rechtlichen Fragen analysiert werden, die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung einer multilateralen Konvention stellen. Diese Konvention soll Staaten, die dies wünschen, ermöglichen, die im Rahmen des BEPS-Aktionsplans entwickelten Massnahmen umzusetzen und bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zu ändern. Ein Bericht, in dem die Realisierbarkeit der Entwicklung einer solchen multilateralen Konvention erörtert wird, wurde im Juni 2014 vom Fiskalkomitee der OECD genehmigt.

Für die Prüfung (ab Ziff. 3.4.6) massgeblich sind die Aktionen 3, 4, 5, 8, 9 und 13.

3.4.4 Dialog über die Unternehmensbesteuerung mit der EU

Gemäss der am 1. Juli paraphierten gemeinsamen Verständigung zwischen der Schweiz und der EU über die Unternehmensbesteuerung (vgl. Ziff. 1.1.1.2) hat der Bundesrat unter anderem seine Absicht bekräftigt, dass neue steuerliche Massnahmen an den internationalen Standards der OECD ausgerichtet sein sollen.

3.4.5 Steuerpolitische Prinzipien der EU

3.4.5.1 Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

Der ECOFIN-Rat und Vertreter der EU-Mitgliedstaaten haben am 1. Dezember 1997 im Rahmen einer Entschliessung einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (nachfolgend Verhaltenskodex) verabschiedet. Der Verhaltenskodex stellt eine politische Verpflichtung und kein rechtsverbindliches Instrument dar. Mit der Annahme dieses Verhaltenskodexes haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, einerseits geltende steuerliche Massnahmen zurückzunehmen, die als schädlicher Steuerwettbewerb einzustufen sind, und andererseits künftig keine derartigen Massnahmen mehr zu treffen („Stillhalteverpflichtung“). Massnahmen, die im Geltungsbereich des Verhaltenskodexes liegen und die zu einer deutlich tieferen Besteuerung führen als die im betreffenden Mitgliedstaat allgemein anwendbaren Regeln, werden aufgrund folgender Kriterien beurteilt:

1. Werden die steuerlichen Vorteile ausschliesslich Gebietsfremden oder im Zusammenhang mit Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt?

2. Sind die steuerlichen Vorteile völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert, so dass sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben?

3. Werden die steuerlichen Vorteile gewährt, selbst wenn gar keine echte Wirtschaftstätigkeit vorhanden ist?