Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Prozentpunkt erhöht, so dass im vierten Jahr die oben erwähnten Prozentwerte erreicht werden.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen des vertikalen Ausgleichs auf die einzelnen Kantone sind allerdings auch die Auswirkungen aufgrund der Anpassungen des Ressourcenausgleichs – insbesondere auch der vorgeschlagene Ergänzungsbeitrag für die ressourcenschwächsten Kantone – zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 1.2.5 und 3.2.3).

1.2.4.3 Evaluation der vertikalen Ausgleichsmassnahmen

Mit den vertikalen Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Kantone soll eine ausgewogene Verteilung der Lasten der USR III zwischen dem Bund und den Kantonen erreicht werden. Das Volumen des Ausgleichs wird ex ante auf der Grundlage von Annahmen festgelegt. Im Rahmen einer Evaluation wird nach Einführung der USR III zu prüfen sein, ob die gesetzten Ziele mit den Ausgleichsmassnahmen erreicht werden.

Es wird auf einer aggregierten Stufe zu überprüfen sein, ob der ex ante festgelegte Betrag angemessen ist. Der verwendete Modellansatz zur Bestimmung des Volumens impliziert eine Reduktion der effektiven Gewinnsteuerbelastung im Durchschnitt aller Kantone von heute rund 22 auf 16 Prozent. Eine Evaluation der Wirkung der Ausgleichsmassnahmen auf Stufe der einzelnen Kantone würde bedingen, dass eine Zielgrösse bezüglich der Gewinnsteuerbelastung für jeden Kanton vorliegen müsste. Es würde dem Grundsatz der Finanzautonomie der Kantone wie auch dem schweizerischen Staatsverständnis widersprechen, wenn der Bund solche Zielgrössen formulieren würde. Aus diesem Grund kann die Beurteilung der Angemessenheit des Volumens daher nur auf einer aggregierten Ebene erfolgen.

Für die Evaluation lassen sich eine Reihe von Indikatoren verwenden. Dabei stehen insbesondere im Vordergrund:

• Entwicklung der Steuerbelastung der Unternehmen (ordentliche und privilegierte Besteuerung) in der Schweiz

• Entwicklung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen (Gewinne innerhalb und ausserhalb der Box)

• Entwicklung der massgebenden Einkommen

• Einnahmen aus der Besteuerung der juristischen und natürlichen Personen

Eine besondere Herausforderung besteht darin, die Auswirkungen von Einflussfaktoren, die unabhängig von der USR III sind, von den Auswirkungen aufgrund der veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen soweit möglich zu trennen. So ist beispielsweise der Einfluss der Konjunktur auf die Steuereinnahmen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Entwicklung der steuerlichen Belastung der Gewinne in der Schweiz ist es zudem wichtig, auch Veränderungen im internationalen steuerlichen Umfeld zu berücksichtigen. So wäre es beispielsweise nicht angezeigt, dass der Bund nachträglich die vertikalen Ausgleichsmassnahmen erhöht, wenn die Steuersenkungen in der Schweiz ausgeprägter ausfallen sollten als angenommen, soweit diese nicht durch einen härteren internationalen Steuerwettbewerb gerechtfertigt sind.

Die Evaluation der vertikalen Ausgleichsmassnahmen soll im Rahmen des 4. Wirksamkeitsberichts des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen erfolgen (vgl. Ziffer 1.2.5). Die Evaluation im Gefäss des Wirksamkeitsberichts erscheint gerechtfertigt, besteht doch ein enger Zusammenhang zum Finanzausgleich. Die Entwick-