Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Zu beachten ist allerdings, dass bei der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus die stillen Reserven steuersystematisch aufgedeckt werden, die in den Folgejahren steuerwirksam abgeschrieben werden können. Die Abschreibungen dieser stillen Reserven reduzieren die Gewinnsteuer und damit die Steuerbelastung. Wenn die gesamten steuersystemtisch aufgedeckten stillen Reserven abgeschrieben worden sind, wird die ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton voll spürbar (vgl. Ziffer 1.1.2). Somit besteht nach Ansicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, den Kantonen schon ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Reform den vertikalen Ausgleich im vollen Umfang zu gewähren. Stattdessen sollen die Ausgleichsmassnahmen gestaffelt über vier Jahre eingeführt werden.

Die oben skizzierte Ermittlung des Volumens der vertikalen Ausgleichsmassnahmen orientiert sich an den finanziellen Lasten des Bundes einerseits und der Kantone und ihrer Gemeinden andererseits. Wie die Lasten der Reform innerhalb eines Kantons zwischen kantonaler und kommunaler Ebene verteilt sind, ist von den spezifischen steuerlichen Gegebenheiten (und allenfalls von den innerkantonalen Finanzausgleichssystemen) abhängig. Eine allgemeine Aussage, wie auch innerhalb der Kantone Opfersymmetrie zwischen den Staatsebenen erreicht werden kann (etwa durch eine Partizipation der Gemeinden an den vertikalen Ausgleichsmassnahmen des Bundes an die Kantone), lässt sich somit nicht machen. Die Kantone werden zu prüfen haben, ob im Zuge der USR III Anpassungen an den innerkantonalen Finanzausgleichssystemen vorzunehmen sind.

Innerhalb des gesamten Reformpakets stellen die vertikalen Ausgleichsmassnahmen die grösste finanzielle Belastung für den Bund dar. Um die Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können, muss der Bund diese Mehrbelastung anderweitig kompensieren. Neben der Gewährleistung von Opfersymmetrie zwischen den Staatsebenen müssen also auch die finanzpolitischen Restriktionen des Bundes beachtet werden (vgl. dazu auch Ziff. 1.2.6).

1.2.4.2 Ausgestaltung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen

Betroffenheitsorientierung vs. Steuerwettbewerbsneutralität

Zusätzlich zum Volumen der vertikalen Ausgleichsmassnahmen muss festgelegt werden, wie die oben bestimmte Summe auf die Kantone verteilt werden soll. Dabei bewegt sich der Bund in einem grundsätzlichen Spannungsfeld: Soll sich der vertikale Ausgleich auf die von der Steuerreform direkt betroffenen Kantone ausrichten («Betroffenheitsorientierung»)? Oder sollen es die Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich allen Kantonen ermöglichen, ihre Position im internationalen und interkantonalen Steuerwettbewerb zu behaupten oder sogar zu verbessern («Steuerwettbewerbsneutralität»)?

Betroffenheitsorientierung impliziert eine Fokussierung auf «Problemkantone», d.h. auf jene Kantone, die durch die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus unmittelbar unter finanziellen Druck geraten. Steuerwettbewerbsneutralität hingegen bedeutet, dass die vertikalen Ausgleichsmassnahmen nicht ungleich lange Spiesse schaffen dürfen und spricht eher für eine breite Verteilung der Mittel.

Nach Ansicht des Bundesrates ist eine reine Betroffenheitsorientierung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen kein gangbarer Weg. Dies würde nämlich implizieren, dass der Bund in ausgewählten Kantonen Steuersenkungen subventioniert, was im Widerspruch zur kantonalen Steuerautonomie stünde.