Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Da nach der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus nur noch unzureichend zwischen mobilen (d.h. steuerlich weniger ausschöpfbaren) und weniger mobilen Gewinnen unterschieden werden kann, sollen nach Ansicht des Bundesrates neu sämtliche Gewinne juristischer Personen mit einem reduzierten Gewicht in der ASG berücksichtigt werden. Idealerweise sollten diese Gewichte die potenzielle steuerliche Ausschöpfung, das heisst die steuerliche Ausschöpfbarkeit von Unternehmensgewinnen abbilden. Die steuerliche Ausschöpfbarkeit ist jedoch nicht direkt messbar. Sie müsste beispielsweise durch die ökonometrische Schätzung der Elastizität von Unternehmensgewinnen bezüglich der Steuerbelastung ermittelt werden. Solche Indikatoren würden je nach verwendeten Daten und Methoden variieren und wären wenig transparent. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat eine pragmatische Methode vor: Die Gewichte der Unternehmensgewinne sollen aufgrund der effektiven steuerlichen Ausschöpfung ermittelt werden.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die steuerpolitischen Entscheide eines Kantons (namentlich Gewinnsteuersenkung) keinen direkten Einfluss auf das Ressourcenpotenzial dieses Kantons haben sollen, weil dies mit Fehlanreizen verbunden wäre.

Zur Ermittlung der Gewichtung soll deshalb die durchschnittliche steuerliche Ausschöpfung über alle Kantone verwendet werden. Sie wird für die Einkommen natürlicher Personen und die Gewinne juristischer Personen separat ermittelt, indem die gesamten jeweiligen Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden, inklusive des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer, durch die entsprechende Bemessungsgrundlage gemäss direkter Bundessteuer dividiert werden. Der Quotient zwischen der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen und der steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen natürlicher Personen dient dann als Gewichtungsfaktor für die Gewinne der juristischen Personen in der ASG. Dieser relative Steuerausschöpfungsfaktor wird als Zeta-Faktor bezeichnet.25 Eine detaillierte Darstellung der Berechnung findet sich im Anhang 3. Weil die Unternehmensgewinne steuerlich geringer ausgeschöpft werden als die Einkommen der natürlichen Personen, ist der Zeta-Faktor kleiner als 1.

Der Vorteil dieser Methode liegt in ihrer Transparenz: Sie stützt sich auf offizielle Daten ab, und die Berechnung ist auch für Dritte nachvollziehbar. Veränderungen bei der steuerlichen Ausschöpfung von natürlichen und/oder juristischen Personen fliessen automatisch in die Gewichtung ein und die Aufdatierung der Gewichtungsfaktoren ist beim Vorliegen neuer Daten problemlos möglich. Der Nachteil des Ansatzes liegt darin, dass er mit einer teilweisen Abweichung von Grundsätzen des jetzigen Ressourcenausgleichs verbunden ist: Im heutigen System werden, mit Ausnahme der Berücksichtigung der Grenzgängereinkommen und der Berechnung des standardisierten Steuerertrags, keine effektiven Steuereinnahmen, sondern nur Steuerbemessungsgrundlagen verwendet.

Separate Zeta-Faktoren innerhalb und ausserhalb der Lizenzbox

Das Konzept des Zeta-Faktors soll für Erträge innerhalb und ausserhalb der Lizenzbox differenziert angewendet werden: Erträge eines Kantons ausserhalb der Box

25 Die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer hat keine Auswirkungen auf die Mechanik des Ressourcenausgleichs. Die Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage ist in den Basisdaten der direkten Bundessteuer und in den Gewinnsteuereinnahmen bereits berücksichtigt und fliesst so in die Zeta-Faktoren und in das Ressourcenpotenzial ein.