Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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1.2.5 Anpassung des Ressourcenausgleichs
1.2.5.1 Anpassungsbedarf und Vorgaben
Der mit der NFA eingeführte Ressourcenausgleich bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen zu verringern und den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen zu gewährleisten. Der Ressourcenausgleich basiert auf dem sogenannten Ressourcenpotenzial der Kantone, welches die durchschnittliche Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) von drei Jahren umfasst und damit die steuerlich ausschöpfbaren Ressourcen eines Kantons abbildet.
Der geltende Ressourcenausgleich trägt der Tatsache Rechnung, dass die Auslandsgewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus gemäss Artikel 28 StHG steuerlich weniger belastet werden können als normale Gewinne. So fliessen beispielsweise die Auslandsgewinne der gemischten Gesellschaften heute mit einem Gewicht von 12.5% (dem sog. Beta-Faktor) in das Ressourcenpotenzial ein. Bei den im Vergleich zu den gemischten Gesellschaften weniger bedeutenden Holding- und Domizilgesellschaften werden für die Gewichtung der Auslandsgewinne im Ressourcenpotenzial ebenfalls Beta-Faktoren verwendet (2.7% bzw. 8.8%).
Mit der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus entfällt die gesetzliche und datenmässige Grundlage für diese Tiefergewichtung, d.h. die Gewinne der heute unter diese Regelungen fallenden Unternehmen würden nicht mehr mit der Gewichtung der Beta-Faktoren, sondern grundsätzlich zu 100% und damit wie die Gewinne der ordentlich besteuerten Gesellschaften in das Ressourcenpotenzial einfliessen. Gesamtschweizerisch würde ein Wegfall der Beta-Faktoren ceteris paribus, das heisst ohne Systemanpassung und unter der Annahme, dass diese Gesellschaften nicht abwandern, zu einem sprunghaften Anstieg des gesamtschweizerischen Ressourcenpotenzials führen.
Von diesem Anstieg wären die Kantone sehr ungleich betroffen, da die Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus in einigen wenigen, vor allem ressourcenstarken Kantonen konzentriert sind. In diesen Kantonen erhöhen sich in diesem Fall das Ressourcenpotenzial und der Ressourcenindex massiv, obwohl sich an den wirtschaftlichen Gegebenheiten nichts ändert. In denjenigen Kantonen, die wenige solche Gesellschaften aufweisen, verändert sich zwar das Ressourcenpotenzial kaum; da sich aber das schweizerische Mittel erhöht, sinkt der Ressourcenindex in diesen Kantonen. In der Folge würden die Disparitäten zwischen den Kantonen stark zunehmen, und es käme zu grossen Verwerfungen bei den Ressourcenausgleichszahlungen (eine Simulation findet sich im Anhang 3).
Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass der Ressourcenausgleich an die mit der USR III geschaffenen neuen steuerlichen Rahmenbedingungen angepasst werden muss, damit er die Verfassungsziele des Finanzausgleichs weiterhin erfüllen kann und politisch akzeptiert bleibt. Auch sämtliche Kantone haben sich in der Konsultation zum Schlussbericht der Projektorganisation USR III im Grundsatz dafür ausgesprochen.
Die Anpassung des Ressourcenausgleichs soll sich nach Ansicht des Bundesrates auf die Berücksichtigung der Unternehmensgewinne im Ressourcenpotenzial beschränken, denn im Fokus der USR III stehen vorwiegend die Gewinne der juristi-