Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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ihre Steuerbelastung tendenziell senken müssen, um die nationale Kompetitivität wahren zu können. Um eine Verzerrung des interkantonalen Steuerwettbewerbs zu verhindern, sollen auch diese Kantone von den vertikalen Ausgleichsmassnahmen profitieren können. Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Ausgleich nicht einzig über eine Erhöhung des Kantonsanteils an den Erträgen der juristischen Personen erfolgen soll.
• Erhöhung des Kantonsanteils an den Einnahmen der dBSt natürlicher Personen
Eine ausschliesslich auf juristische Personen ausgerichtete Erhöhung des dBSt-Kantonsanteils wäre auch insofern nicht steuerwettbewerbsneutral, als sich damit der Steuerwettbewerb tendenziell von den natürlichen zu den juristischen Personen verlagern würde; die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Besteuerung von natürlichen Personen würde an Bedeutung einbüssen. Die Wahlmöglichkeit eines Kantons, auf welche Steuerbasen er sich im interkantonalen Steuerwettbewerb fokussieren will, soll aber durch die Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus nicht beeinträchtigt werden. Schliesslich muss es einem Kanton offen stehen, wie er seine Standortattraktivität erhalten oder verbessern will; neben der Senkung der Unternehmenssteuerbelastung kann dies auch durch eine Senkung der Einkommenssteuerbelastung erfolgen. Dadurch, dass sich ein Teil der Ausgleichs-zahlungen an den Einkommen natürlicher Personen ausrichtet, kann dieser Umstand berücksichtigt werden.
Die Höhe dieser Einkommen korreliert nur schwach mit dem Steueraufkommen von Statusgesellschaften. Entsprechend ist die Betroffenheitsorientierung dieses Ausgleichskanals nicht stark ausgeprägt. In Kombination mit einer Erhöhung des Anteils an den dBSt-Einnahmen von juristischen Personen bewirkt eine Erhöhung des dBSt-Anteils bei den natürlichen Personen einen breiteren, weniger stark konzentrierten Ausgleich als bei einer ausschliesslichen Orientierung an den Erträgen der juristischen Personen.
Festlegung des Verteilschlüssels
Wie oben hergeleitet, beträgt der gesamte Umfang der vertikalen Ausgleichssumme
– hochgerechnet auf das Jahr 2019 – 1 Milliarde Franken. Um einseitig ausgerichtete Verteilungswirkungen zu vermeiden, wird diese Summe den Kantonen annähernd zu gleichen Teilen durch die zwei oben dargelegten Ausgleichskanäle zugeteilt.
Dazu wird der Kantonsanteil an den gesamten Einnahmen der direkten Bundessteuer um 3,5%-Punkte von heute 17% auf 20,5% erhöht. 3,5% der dBSt entspricht – hochgerechnet auf das Jahr 2019 – einer Milliarde.
Weil die Gesamteinnahmen der dBSt zu rund der Hälfte von natürlichen und juristischen Personen stammen, bewirkt diese Regelung, dass rund je die Hälfte der gesamten Ausgleichssumme gemäss den oben dargestellten Schlüsseln auf die Kantone verteilt wird. Tabelle 6 zeigt, wie die einzelnen Kantone von den so ausgestalteten vertikalen Ausgleichsmassnahmen profitieren.