Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Ausserdem muss es einem Kanton offen stehen, wie er seine Standortattraktivität erhalten oder verbessern will. Neben der Senkung der Unternehmenssteuerbelastung kann dies beispielsweise auch durch eine Senkung der Einkommenssteuerbelastung oder durch erhöhte Investitionen in Infrastruktur geschehen. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, die vertikalen Ausgleichsmassnahmen des Bundes als nicht-zweckgebundene Transfers an die Kantone auszugestalten.

Erhöhung des Anteils der Kantone an der direkten Bundessteuer

Der Prämisse, dass der Ausgleich der Reformlasten die Autonomie der Kantone nicht einschränken darf, kann durch eine Anpassung der Einnahmenteilung bestmöglich Rechnung getragen werden. Die entsprechenden Mittel stehen den Kantonen zweckfrei zur Verfügung, und es steht ihnen offen, in welcher Form sie diese Mittel einsetzen. Zudem ist ein derartiger vertikaler Ausgleich tendenziell steuerwettbewerbsneutral, weil er allen Kantonen zugutekommt und die Kantone generell und langfristig für die verminderte steuerliche Ausschöpfbarkeit von Unternehmensgewinnen kompensiert werden.

Für den Bundesrat im Vordergrund steht eine stärkere Beteiligung der Kantone an der direkten Bundessteuer. Diese Steuer wird von den Kantonen vereinnahmt und dem Bund abgeliefert. Durch eine stärkere Beteiligung der Kantone dürfte auch der Anreiz steigen, das entsprechende Substrat durch Massnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität zu erhalten bzw. zu erhöhen.

Heute bleiben 17 Prozent der Gesamteinnahmen der direkten Bundessteuer im Kanton, der sie erhoben hat. Dieser Kantonsanteil ist in der Bundesverfassung (Art. 128 Abs. 4 BV) als Mindestanteil festgelegt; eine Erhöhung des Kantonsanteils ist somit auf Gesetzesebene möglich.

Eine Erhöhung des Anteils der Kantone an der direkten Bundessteuer kann auf zwei Arten erfolgen:

• Erhöhung des Kantonsanteils an den Einnahmen der dBSt juristischer Personen

Weil infolge der Reform bei den Einnahmen von juristischen Personen die stärksten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten sind, ist eine naheliegende Massnahme die Erhöhung des Kantonsanteils der dBSt-Einnahmen von juristischen Personen, d.h. der Anteil an der von einem Kanton vereinnahmten dBSt von juristischen Personen, welche der jeweilige Kanton zurückbehalten kann, wird erhöht. Die Erhöhung stünde in direktem Zusammenhang mit den Kosten einer kantonalen Gewinnsteuersenkung.

Das Steueraufkommen der direkten Bundessteuer aus der Gewinnbesteuerung juristischer Personen korreliert positiv mit dem Anteil der kantonalen Steuereinnahmen von Statusgesellschaften am Gesamtertrag. Tendenziell würden also insbesondere die von der Reform unmittelbar betroffenen Kantone profitieren. Die ausschliessliche Erhöhung des Kantonsanteils an den Bundessteuereinnahmen der juristischen Personen hätte deshalb den Charakter einer gezielten Unterstützungsmassnahme für diese Kantone und würde eine relativ enge Ausrichtung an der unmittelbaren Betroffenheit der Kantone gewährleisten.

Durch die Steuersenkungen der direkt betroffenen Kantone erhöht sich aber tendenziell der Druck im nationalen Steuerwettbewerb: Auch die Kantone, die von der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus direkt nur wenig betroffen sind, werden