Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung
Artikel 18 sieht die Möglichkeit vor, dass die FRONTEX-Agentur mit Dritten zusammenarbeitet. In diesem Kontext sind als „Dritte“ Einrichtungen und sonstige Stellen der EU sowie von internationalen Organisationen gemeint. Unter anderem stützt sich die Zusammenarbeit von FRONTEX mit Europol, dem EU-Satellitenzentrum, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur auf diesen Artikel. Weiter wird gestützt auf diese Bestimmung ein Informationsaustausch mit dem Operationszentrum für den Kampf gegen den Drogenhandel im Atlantik (MAOC-N) und dem Koordinationszentrum für die Bekämpfung des Drogenhandels im Mittelmeer (Centre de Coordination pour la lutte antidrogue en Méditerranée CeCLAD-M) ermöglicht.
Die mit „Dritten“ auszutauschenden Informationen fliessen in das europäische Lagebild (Art.
10) und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs (Art. 11) ein. Der Informationsaustausch erfolgt dabei entweder über das EUROSUR-Kommunikationsnetzwerk (Art. 7) oder auch über andere Kommunikationsnetze, die die relevanten Sicherheitskriterien erfüllen. Dieser Informationsaustausch erfolgt unter Beachtung der relevanten Datenschutzerfordernisse.
Artikel 19 regelt die Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich. Diese Zusammenarbeit bedarf einer eigenen Regelung, da die EUROSUR-Verordnung ein Teil des Schengen-Besitzstands und daher nicht auf Irland und das Vereinigte Königreich anwendbar ist. Da aber auch diese beiden EU-Staaten an den im Rahmen von EUROSUR gewonnen Informationen interessiert sind, wurde eine Regelung ausgehandelt, wonach der Informationsaustausch zwischen diesen Staaten und ihren benachbarten Schengen-Staaten gestützt auf bi- oder multilaterale Abkommen mit diesen beiden Staaten erfolgen kann. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der EU-Kommission mitzuteilen. Die Schweiz grenzt nicht an einen Aussengrenzabschnitt der genannten Staaten und wird folglich keine solche Vereinbarung anstreben.
Artikel 20 regelt die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten. Ähnlich wie bei der Zusammenarbeit mir Irland und dem Vereinigten Königreich erfolgt die Zusammenarbeit gestützt auf bi- und multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittstaaten. Vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung überprüft die EU-Kommission deren Vereinbarkeit mit der EU-ROSUR-Verordnung. Der allfällige Vereinbarungsabschluss ist der EU-Kommission anschliessend mitzuteilen. Ausdrücklich untersagt ist der Austausch von Informationen, die Personen oder Personengruppen gefährden könnten. Jeder Schengen-Staat, der anderen Schengen-Staaten Informationen zur Verfügung gestellt hat, die im Rahmen dieser Vereinbarungen ausgetauscht werden sollen, muss sich vorgängig mit der Weiterleitung dieser Informationen an den Drittstaat einverstanden erklären. Eine allfällige Verweigerung der Weiterleitung ist bindend. Die Schweiz ist von Schengen-Staaten umgeben und verfügt nicht über einen Aussengrenzabschnitt mit einem benachbarten Drittstaat. Die Schweiz wird folglich keine solchen Vereinbarungen anstreben.
Artikel 21 bildet die rechtliche Grundlage für die Erarbeitung eines Handbuchs. Dieses wird von FRONTEX gemeinsam mit den Schengen-Staaten erarbeitet. Es handelt sich dabei um einen praxisbezogenen Leitfaden, der technische und operative Informationen zur Anwendung und Verwaltung von EUROSUR enthält. Auch Empfehlungen und bewährte Praktiken sollen im Handbuch zu finden sein.
Artikel 22 regelt die Überwachung und Evaluierung von EUROSUR. Dabei wird FRONTEX verpflichtet, erstmals am 1. Dezember 2015 und anschliessend im Zwei-Jahresrhythmus einen Bericht über das Funktionieren von EUROSUR zu Handen des Europäischen Parlaments zu erstellen. Desweiteren wird die EU-Kommission verpflichtet, im Vier-Jahresrhythmus (erstmals am 1. Dezember 2016) eine Gesamtevaluierung von EUROSUR zu Handen des EU-Parlaments vorzunehmen.