Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung

austausch zwischen den Schengen-Staaten und der Agentur genannt. Ziel der EUROSUR-Verordnung ist die Erhöhung der Reaktionsfähigkeit der Grenzüberwachungsbehörden der Schengen-Staaten an den Aussengrenzen. Deshalb werden sie bei ihren Bemühungen, sich ein umfassendes Bild über die Lage an ihren Aussengrenzen zu verschaffen, unterstützt. Die Aufdeckung, Bekämpfung und Prävention von illegaler Migration und grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel und Drogenschmuggel stehen dabei im Vordergrund. EU-ROSUR leistet zudem einen Beitrag zum Schutz und Rettung von migrationswilligen Personen in Not.

Der Anwendungsbereich der EUROSUR-Verordnung beschränkt sich auf die Überwachung der Land- und Seeaussengrenzen der Schengen-Staaten. Das bedeutet, dass die Schweiz von der EUROSUR-Verordnung nur im beschränktem Masse betroffen ist, da sie nicht über eine Aussengrenze im Sinne der EUROSUR-Verordnung verfügt.

Als Kann-Bestimmung auf freiwilliger Basis ist die Anwendung der Verordnung auch auf die Luftaussengrenzen der Schengen-Staaten möglich. Eine freiwillige Lieferung von Informationen zur Luftaussengrenzüberwachung ist nach Ansicht der Schweiz nur dort verhältnismässig, wo bereits Informationen zur Land- und Seeaussengrenzüberwachung gesammelt und geliefert werden müssen. Deshalb wird die Schweiz darauf verzichten, freiwillig Informationen zur Luftaussengrenzüberwachung im Rahmen von EUROSUR zu liefern.

In Artikel 3 werden die einzelnen zentralen Begriffe der Verordnung erläutert.

3.3 Rahmen

3.3.1 Kapitel I Komponenten

Die Artikel 4 bis Artikel 7 regeln die einzelnen Komponenten, die für die Errichtung und den Betrieb des EUROSUR-Netzwerks erforderlich sind. Dabei wird in Artikel 4 Absatz 1 festgehalten, dass der Informationsaustausch unter Berücksichtigung der bestehenden Mechanismen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu erfolgen hat. EUROSUR will also grundsätzlich nicht neue Mechanismen zur Aussengrenzüberwachung erschaffen, sondern bereits bestehende Mechanismen koordinieren.

Die Errichtung des nationalen Koordinierungszentrums, als zentraler Bestandteil des Netzwerks, wird in Artikel 5 geregelt. Jeder Schengen-Staat hat ein solches Zentrum zu errichten, welches die einzige Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit der FRONTEX-Agentur und mit den anderen nationalen Koordinierungszentren sein soll. Das auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung zu errichtende nationale Koordinierungszentrum, welches den Zugangspunkt zum EUROSUR-Netzwerk bildet, soll im Grenzwachtkorps (GWK) angesiedelt werden.

Da die Schweiz nicht über einen Aussengrenzabschnitt im Sinne der EUROSUR-Verordnung verfügt, koordiniert das nationale Koordinierungszentrum keine Zusammenarbeit der nationalen Behörden bei der Aussengrenzüberwachung. Das bedeutet, dass das nationale Koordinierungszentrum weder Lagebilder erstellen noch den zeitnahen Informationsaustausch oder die Zusammenarbeit der für die Aussengrenzüberwachung zuständigen Behörden gewährleisten muss.

Das nationale Koordinierungszentrum der Schweiz nimmt folglich eine beobachtende Rolle bei der Aussengrenzüberwachung der Schengen-Staaten ein. Es wird Informationen (europäisches Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereiches) erhalten. Diese Informationen sind unter anderem hilfreich für die Beurteilung von Massnahmen im Rahmen der nationalen Grenzüberwachung.

Artikel 6 enthält Bestimmungen zum Umfang der Verpflichtungen von FRONTEX im Rahmen von EUROSUR. Dabei ist entscheidend, dass die Agentur sowohl für die Errichtung als auch