Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung
Artikel 23 bildet die rechtliche Grundlage für die nötigen Änderungen der FRONTEX-Verordnung, damit die Agentur ihre durch die EUROSUR-Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 24 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der EUROSUR-Verordnung. Dabei wird der 2. Dezember 2013 als Geltungsbeginn festgelegt. Staaten wie die Schweiz, die über keine Land- und Seeaussengrenzen verfügen, müssen jedoch erst ab dem 1. Dezember 2014 ein nationales Koordinierungszentrum gemäss Artikel 5 betreiben. Gemäss SAA hat die Schweiz theoretisch bis am 12. November 2015 Zeit, die EUROSUR-Verordnung zu übernehmen und ins nationale Recht umzusetzen. Um eine möglichst gleichzeitige Umsetzung der EUROSUR-Verordnung durch alle Schengen-Staaten sicherzustellen, soll wenn möglich der durch die EUROSUR-Verordnung festgelegte Zeitpunkt für die Inbetriebnahme des nationalen Koordinierungszentrums in der Schweiz eingehalten werden. Dies wäre der 1. Dezember 2014.
3.5 Anhang
Schliesslich hält der Anhang zur EUROSUR-Verordnung die wichtigsten Grundsätze fest, die für die Einrichtung, den Betrieb und die Betreuung der verschiedenen EUROSUR-Bestandteile zu berücksichtigen sind.
4 Umsetzungsbedarf
Die EUROSUR-Verordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der grösstenteils direkt anwendbar ist. Die enge Verknüpfung der zu übernehmenden EUROSUR-Verordnung mit der Zusammenarbeit im Bereich von FRONTEX führt dazu, dass mit der Umsetzung von FRONTEX für einen Grossteil der Anforderungen, die sich aus der EURO-SUR-Verordnung ergeben, die rechtlichen Grundlagen bereits geschaffen worden sind. Insbesondere fallen darunter die Regelungen bezüglich des Datenschutzes und der Zusammenarbeit bei der Aussengrenzüberwachung (vgl. Artikel 92 des Zollgesetzes12, welcher im Zuge der Umsetzung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung13 eingeführt wurde; vgl. auch die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums [VZAG]14). Auf nationaler Ebene besteht überdies ein gut funktionierendes Netzwerk zum Informationsaustausch im Bereich Migration und grenzüberschreitende Kriminalität. (Eine Optimierung dieses Netzwerkes ist im Rahmen der aktuell laufenden Arbeiten zur integrierten Grenzverwaltung [IBM] vorgesehen).
Als Aussengrenzen im Sinne der EUROSUR-Verordnung sind die Land- und Seeaussengrenzen der EU bzw. der Schengen-Staaten zu verstehen. Folglich verfügt die Schweiz nicht über einen Aussengrenzabschnitt im Sinne der EUROSUR-Verordnung. Das bedeutet, dass die Schweiz weder nationale Lagebilder erstellen noch ein nationales Netzwerk zur Aussengrenzüberwachung betreiben muss. Für die Schweiz sind deshalb zahlreiche Bestimmungen der EUROSUR-Verordnung nicht relevant.
Die EUROSUR-Verordnung verpflichtet die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt zur Errichtung und Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums (Art. 5 i. V. m. Art. 24 Ziff. 4 der EU-ROSUR-Verordnung), welches die Schnittstelle zum EUROSUR-Netzwerk bildet. Zudem sollen allfällige Informationen zur Aussengrenzüberwachung der Nachbarstaaten über das Koordinierungszentrum ausgetauscht werden können.
12 13 AS 2009 4583; BBl 2008 1455