Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung

über das sensible und vertrauliche Informationen ausgetauscht werden. Über dieses Netz könnten bspw. in Ausnahmefällen auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)9 ausgetauscht werden. Darüber hinaus ermöglicht der Vertrag den Informationsaustausch mit benachbarten Drittstaaten. Demzufolge ist die Bundesversammlung für die Genehmigung dieses völkerrechtlichen Vertrags zuständig und die Übernahme der EUROSUR-Verordnung ist dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Unter den gegebenen Umständen hat die Schweiz maximal zwei Jahre Zeit ab deren Notifikation durch die EU, um die EUROSUR-Verordnung zu übernehmen und in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Das in Artikel 24 Absatz 3 der EURO-SUR-Verordnung für die Schweiz vorgesehene Datum für die Inbetriebnahme des EURO-SUR-Koordinierungszentrums ist der 1. Dezember 2014 (Inkraftsetzungsdatum für die

Schengen-Staaten ohne Land- und Seeaussengrenzen). Dieses Datum liegt vor dem durch das SAA vorgegebene Datum für den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Um eine möglichst gleichzeitige Umsetzung der EUROSUR-Verordnung durch alle Schengen-Staaten sicherzustellen, soll wenn möglich die durch die EUROSUR-Verordnung gesetzte Frist für die Inkraftsetzung der EUROSUR-Verordnung in den Schengen-Staaten ohne Land- und Seeaussengrenzen (1. Dez. 2014) eingehalten werden, wobei die zweijährige Frist zur Übernahme und Umsetzung der EUROSUR-Verordnung vorbehalten bleibt (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA).

3 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der EUROSUR-Verordnung

3.1 Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe sollen die wichtigsten Bestimmungen des rechtlich verpflichtenden Teils der Verordnung kurz und prägnant begründen, ohne deren Wortlaut wiederzugeben. Sie dürfen keine Bestimmungen mit normativem Inhalt und auch keine politischen Willensbekundungen enthalten. Die drei Ziele der EUROSUR-Verordnung sind denn auch hier ausgeführt. Diese sind die Bekämpfung von illegaler Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie das Bestreben, einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten zu leisten.

Die Agentur soll unter anderem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wie der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, verbessern. Synergien werden genutzt, indem auf bereits bestehende Informationen, Anlagen und Systeme, die auf europäischer Ebene zur Verfügung stehen, wie z.B. das Europäische Erdbeobachtungsprogramm, zurückgegriffen wird.

Die bereits bestehende Zusammenarbeit der FRONTEX-Agentur mit verschiedenen Stellen und Behörden der EU soll optimiert werden. Die EUROSUR-Verordnung wird als Teil des europäischen Modells zur integrierten Grenzverwaltung an den Aussengrenzen und der Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union bezeichnet. In den Erwägungsgründen 19-24 wird zudem festgehalten, dass die EUROSUR-Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt.

3.2 Allgemeine Bestimmungen

In Artikel 1 und Artikel 2 sind der Gegenstand und der Anwendungsbereich der EUROSUR-Verordnung geregelt. Als Gegenstand wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informations-