Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung

dem kann die Schweiz über das nationale Koordinierungszentrum bei Bedarf Daten zur Aussengrenzüberwachung mit den Nachbarstaaten austauschen. Beispielsweise sind Daten zur Aussengrenzüberwachung, die von unseren südlichen Nachbarstaaten erhoben werden, eventuell für die Schweiz im Rahmen der Beurteilung der nationalen Migrationslage von Interesse.

2.2 Verlauf der Verhandlungen

Im Jahr 2008 nahm die EU-Kommission eine Mitteilung an, in der die Schaffung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems geprüft und ein Fahrplan für die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung des Systems dargelegt wurde. Die Kommission legte den entsprechenden Legislativvorschlag im Dezember 2011 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vor. Die Beratungen über den Verordnungstext wurden von den Mitgliedstaaten der EU in den letzten eineinhalb Jahren in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates der EU (Ratsarbeitsgruppe Grenze) sowie im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (Comité des représentants permanents COREPER) in Brüssel geführt. Die Schweiz konnte ihren Standpunkt in Ausübung ihres Mitspracherechts, welches die EU den assoziierten Staaten im Rahmen der Schengener-Zusammenarbeit einräumt, geltend machen.

Anschliessend stimmten die zuständigen Organe der EU formell über den Verordnungstext ab. Die EUROSUR-Verordnung wurde am 22. Oktober 2013 verabschiedet und der Schweiz am 12. November 2013 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Übernahme notifiziert. Die Verordnung wurde am 6. November 2013 im Amtsblatt der EU (ABl.) publiziert und ist am 26. November 2013 (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im ABl.) in der EU in Kraft getreten.

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)5 hat sich die Schweiz gegenüber der EU grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, welches die Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Die zu übernehmende EU-Verordnung stellt die 152 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

2.3 Abschlusskompetenz

Die Notifikation des Rechtsakts durch die EU und die Antwortnote der Schweiz ergeben einen Notenaustausch, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge obliegt grundsätzlich der Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV6). Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge jedoch selbständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder durch einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder wenn es sich um einen Vertrag mit beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [ParlG]7, Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]8). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Ermächtigung des Bundesrats zum Vertragsabschluss, und es handelt sich auch nicht um einen Vertrag mit beschränkter Tragweite. Vielmehr enthält der Vertrag verschiedene wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. e und g BV. Unter anderem wird die Schweiz dazu verpflichtet, ein nationales Koordinierungszentrum zu errichten. Zudem wird sie verpflichtet, sich an ein europäisches Kommunikationsnetz anzuschliessen,

5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31) 6