Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung
für die Betreuung des EUROSUR-Kommunikationsnetzes verantwortlich ist. Zudem koordiniert sie die gemeinsame Anwendung der Überwachungsinstrumente.
Artikel 7 regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben, die das Kommunikationsnetz betreffen. Insbesondere wird der Informationsaustausch geregelt. Dabei können sowohl sensible als auch vertrauliche Informationen in gesicherter Weise und echtzeitnah ausgetauscht werden. In Absatz 2 wird FRONTEX verpflichtet, für die Interoperabilität des Kommunikationsnetzwerks mit allen anderen einschlägigen von der Agentur verwalteten Kommunikations- und Informationssysteme zu sorgen.
3.3.2 Kapitel II Lagebewusstsein
Die Artikel 8 bis Artikel 12 regeln den Umfang und die Grundlage der verschiedenen Lage- und Informationsbilder, die auf nationaler und europäischer Ebene nach bestimmten Regeln zu erstellen sind.
In Artikel 8 werden generelle Voraussetzungen für die Erarbeitung der drei verschiedenen Lagebilder (nationales Lagebild, Europäisches Lagebild, gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs) geregelt. Die jeweiligen Lagebilder bestehen aus drei Schichten (Ereignisschicht, Einsatzschicht, Analyseschicht), welche ihrerseits nochmals unterteilt werden (Art. 9). Eine dieser Teilschichten betrifft auch die Informationsgewinnung aus Bildmaterial und Geodaten.
Artikel 9 regelt die zu erstellenden nationalen Lagebilder. Da die Schweiz nicht über einen Aussengrenzabschnitt im Sinne der EUROSUR-Verordnung verfügt, wird das nationale Koordinierungszentrum kein nationales Lagebild erstellen und lediglich das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs zur Information erhalten. Zudem wird hier der direkte Austausch von Informationen aus den Lagebildern zwischen den benachbarten Schengen-Staaten geregelt. Inwiefern die Schweiz entsprechende Informationen ihrer Nachbarstaaten nutzen kann, ist Gegenstand des nationalen Umsetzungsprojekts.
Artikel 10 regelt das europäische Lagebild. Die Informationsquellen für die Erstellung des europäischen Lagebildes sind zahlreich. So fallen namentlich die nationalen Lagebilder, die FRONTEX-Agentur, die europäische Kommission, Delegationen (EU-Botschaften) und Büros der Europäischen Union und sonstige Einrichtungen der Union und internationale Organisationen darunter.
Artikel 11 regelt das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs. Die Verantwortung für die Erstellung dieses Bildes liegt wie für das europäische Lagebild bei FRONTEX. Auch hier werden eine Vielzahl von Informationsquellen wie bspw. die nationalen Koordinierungszentren, FRONTEX und EU-Delegationen (EU-Botschaften) und Büros der Europäischen Union bestimmt.
In Artikel 12 wird FRONTEX mit der Koordinierung der gemeinsamen Anwendung der Überwachungsinstrumente beauftragt. Hier steht die Konstanz und Kosteneffizienz im Vordergrund. Auf Antrag eines Mitgliedstaates liefert die Agentur Informationen beispielsweise über die Beobachtung von Häfen und Küstenabschnitten von Drittstaaten und die Überwachung bestimmter Schiffe oder Seegebiete, Wetterprognosen für Gebiete, in denen Schiffe der Grenzbehörden fahren wollen, bis zur selektiven Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an den Aussengrenzen. Als Datenquellen dienen Schiffsmeldesysteme, Satellitenbilder und Sensoren, die auf Fahrzeugen und Schiffen montiert sind.
Artikel 13 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in den auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung zu erstellenden Lagebildern. Grundsätzlich stützt sich die Verarbei-