Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung

tionssystems werden die verschiedenen Grenzüberwachungsbehörden untereinander vernetzt. Lagebilder werden nach einheitlichen Kriterien erstellt und ausgetauscht Zudem ermöglicht die EUROSUR-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen den Informationsaustausch mit benachbarten Drittstaaten. Das EUROSUR-Kommunikationsnetz wird das erste europäische Netzwerk sein, das einen sicheren Austausch von vertraulichen und sensiblen Informationen ermöglicht. Auf Seiten von FRONTEX ist darunter der Austausch von Schiffsidentifikationsnummern zu verstehen. Auf Seiten der Schengen-Staaten hat der Austausch von Personendaten im Einklang mit den jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen und den in Artikel 11c der FRONTEX-Verordnung2 festgelegten datenschutzrechtlichen Prinzipien für die Bearbeitung personenbezogener Daten zu erfolgen. Die FRONTEX-Verordnung ist Teil des bereits von der Schweiz übernommen Schengen-Besitzstands3.

FRONTEX erstellt und betreibt das Kommunikationsnetzwerk und weitere Komponenten des EUROSUR-Systems, wie z.B. das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs. Die einzelnen Schengen-Staaten errichten ihrerseits ein nationales Netzwerk, das die Überwachung ihres Teils der Schengener Aussengrenze sicherstellt. Die nationalen Netzwerke umfassen eine Reihe von einzelstaatlichen Behörden wie Grenzschutz, Polizei, Küstenwache und Marine, die an der Aussengrenzüberwachung beteiligt sind. Die Kommunikation zwischen den einzelstaatlichen Netzwerken und FRONTEX erfolgt über die nationalen Koordinierungszentren.

Der Informationsaustausch im Rahmen von EUROSUR erfolgt in Form von so genannten „Lagebildern“. Die Lagebilder werden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene erstellt und zwischen den nationalen Koordinierungszentren und FRONTEX ausgetauscht. Ausgestaltung und Umfang der jeweiligen Lagebilder sind in der EUROSUR-Verordnung geregelt. Die EUROSUR-Verordnung sieht weiter vor, dass FRONTEX bei der Informationsgewinnung zur Erstellung der Lagebilder für die Aussengrenzüberwachung möglichst eng mit anderen EU-Behörden und Stellen zusammenarbeitet, im Speziellen mit dem EU-Satellitenzentrum, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei der Erbringung der Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten sowie Europol.

Artikel 24 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und den Anwendungszeitpunkt der EURO-SUR-Verordnung. Dieser sieht eine Anwendung der Verordnung ab dem 2. Dezember 2013 für einen Grossteil der Schengen-Staaten mit See- und Landaussengrenzen4 vor. In allen anderen Schengen-Staaten (also auch in der Schweiz) soll das EUROSUR-Netzwerk ab dem 1. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden.

Für die Schweiz bedeutet die Übernahme der EUROSUR-Verordnung, dass sie mittels ein noch zu schaffendes nationales Koordinierungszentrum an das EUROSUR-Netzwerk angeschlossen wird. Sie wird über dieses Netzwerk Informationen zum europäischen Lagebild und zum Lagebild des Grenzvorbereichs erhalten. Das auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung zu errichtende nationale Koordinierungszentrum, welches den Zugangspunkt zum EUROSUR-Netzwerk bildet, soll durch das Grenzwachtkorps (GWK) betrieben werden. Dies rechtfertigt sich aufgrund des engen Bezugs zur FRONTEX-Agentur, deren nationale Kontaktstelle ebenfalls im GWK angesiedelt ist. Die EUROSUR-Verordnung betrifft die Überwachung der Land- und Seeaussengrenzen des Schengen-Raums. Da die Schweiz weder über Land- noch Seeaussengrenzen im Sinne der EUROSUR-Verordnung verfügt, ist sie nicht verpflichtet, Daten auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung an FRONTEX zu liefern oder nationale Lagebilder zu erstellen. Die Schweiz wird lediglich Daten erhalten. Zu-

2 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Okt. 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 863/2007, ABl. L 199 vom 31.07.2007, S. 30. 3 4 Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern