Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/143: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR-Verordnung) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht EUROSUR Verordnung
Wie unter Ziffer 3 bereits dargelegt, wird das nationale Koordinierungszentrum beim GWK angesiedelt. Eine entsprechende rechtliche Grundlage ist in die VZAG aufzunehmen. Die rechtliche Umsetzung wird eine Anpassung des Verordnungsgegenstandes in Artikel 1 Absatz 1 VZAG, sowie eine Erweiterung der Zuständigkeiten in Artikel 3 VZAG vorgesehen. Damit wird die rechtliche Grundlage gebildet für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des nationalen Koordinierungszentrums durch das GWK. Schliesslich sind noch einzelne formelle und kleinere materielle Anpassungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen, die zurzeit noch geprüft werden.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Beim Bund entstehen aufgrund der Übernahme der EUROSUR-Verordnung nur geringe Mehrkosten. Da die Schweiz derzeit weder ein nationales Lagebild erstellt noch ein Netzwerk zur Aussengrenzüberwachung betreiben muss, fallen lediglich Kosten in Zusammenhang mit dem Koordinierungszentrum an. Im Sinne einer effizienten Synergienutzung wird das Koordinierungszentrum bei der bereits bestehenden nationalen FRONTEX-Kontaktstelle angesiedelt. Der entsprechende Mehraufwand ist deshalb gering. Zudem wird die gesamte Informatikstruktur auf europäischer Seite durch FRONTEX finanziert und zur Verfügung gestellt. Darunter fällt bspw. der benötigte Server, welcher mit allen anderen Servern der Schengen-Staaten und mit dem zentralen FRONTEX-Server kommuniziert. Dieser wird vor Ort durch einen FRONTEX-Techniker installiert und konfiguriert. Die Kosten für die folgenden Updates werden ebenfalls von FRONTEX finanziert. Die für die nationale Umsetzung vorgesehenen einmaligen (nicht wiederkehrenden) Kosten von CHF 211‘000.— im Jahr 2014 werden über das ordentliche IKT-Budget der EZV getragen. Von den budgetierten Kosten von CHF 211‘000.— sind CHF 100‘000.— finanzwirksame Projektkosten. Für EUROSUR werden folglich keine zusätzlichen IKT-Mittel beantragt.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Bei den Kantonen entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
5.3 Andere Auswirkungen
Aus Sicht der Schweizer Europapolitik ist die Teilnahme der Schweiz an EUROSUR positiv zu werten. EUROSUR stellt eine Erweiterung der Zusammenarbeit mit der EU und den EU-Mitgliedstaaten im wichtigen Bereich der Aussengrenzüberwachung dar und ist eine logische Konsequenz aus der Teilnahme an FRONTEX. Dieses Koordinationsinstrument wird voraussichtlich an Bedeutung gewinnen und es ist deshalb um so mehr im Interesse der Schweiz, dass sie ebenfalls an das Kommunikationsnetzwerk angeschlossen ist. Ansonsten droht der Schweiz, dass sie wichtige Daten im Bereich der Aussengrenzüberwachung nicht erhält und somit nicht alle Fakten bei der nationalen Lagebeurteilung mit einbeziehen kann.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten (Art. 54 BV15). Bei der Erlassform handelt es sich um einen Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum unterliegt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV), weil die EU-ROSUR-Verordnung wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthält.