Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 9 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Verordnung über die politischen Rechte (Vote électronique)
Einige Anhörungsteilnehmer und -teilnehmerinnen bedauern, dass noch immer von "Versuchen" mit der elektronischen Stimmabgabe die Rede ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Ausdehnung auf das gesamte Elektorat die Versuchsphase abgeschlossen und das BPR angepasst werden müsste4.
Der Kanton Zug erachtet es als nicht sinnvoll Bestimmungen der VPR in eine Verordnung der Bundeskanzlei zu verschieben und das Rechtsgebiet damit zu "zerstückeln". Er ist auch der Ansicht, dass mit der Revision nicht nur technische, sondern grundsätzliche Bestimmungen in die Verordnung der Bundeskanzlei übertragen würden (namentlich die geltenden Art. 27d Abs. 2, 27e, 27f, 27g, 27h, 27i, 27j VPR). Diese Bestimmungen sollen in der VPR belassen werden.
Für den Kanton Luzern ist die Schaffung einer Verordnung der Bundeskanzlei zwar sinnvoll, zugleich aber auch problematisch, da diese Regelungen damit dem Einflussbereich der Kantone entzogen würden.
Der Kanton Zürich und verschiedene Kantone des Consortiums5 sehen bezüglich einiger Punkte zu offene und zu wenig bestimmte Zuständigkeits- und Kompetenzabgrenzungen. Die grundlegenden Punkte müssten in der Verordnung bzw. in der Grundbewilligung des Bundesrates enthalten sein.
Anders als die Mehrheit der Kantone kritisiert der Kanton Zug die geplante Zweiteilung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich. Seiner Ansicht nach sollten die kantonalen Exekutiven im ganzen Zulassungsverfahren mit der eidgenössischen Exekutive zusammenarbeiten. Die Zulassung pro Urnengang erachtet auch der Kanton Luzern als nicht notwendig.
Die Kantone Zürich, Neuenburg und Obwalden sowie GPS und SSV sprechen sich für einen papierlosen Versand des Stimmmaterials und damit für eine medienbruchfreie elektronische Stimmabgabe aus.
Der Kanton Genf hält fest, dass die aktuellen Systeme nach seinem Verständnis der neuen Rechtsgrundlagen nach wie vor für Versuche eingesetzt werden können.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Absätzen
Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates
Die Aufteilung in eine Grundbewilligung des Bundesrates und eine Zulassung durch die Bundeskanzlei wird ausser vom Kanton Zug begrüsst. Die neue Struktur müsse aber eine administrative Entlastung bewirken und den Kantonen mehr (zeitliche) Flexibilität gewähren6. Einige Rückmeldungen fordern, die maximal zulässige Höchstdauer der Grundbewilligung in der VPR anzugeben7 oder generell auf eine Höchstdauer zu verzichten8. Der Kanton Zürich und der Städteverband regen an, klarzustellen, welche Systemänderungen durch die Grundbewilligung erfasst seien.
Der Kanton Schwyz regt an, bei der Erteilung der Grundbewilligung auf die begriffliche Unterscheidung von Urnengang und Volksabstimmung zu verzichten, da bei einem Urnengang immer auch ein Wahlgeschäft impliziert sein kann, das in Bezug auf die Nationalratswahlen einer gesonderten Grundbewilligung bedarf. Ausserdem solle verdeutlicht werden, dass es für kantonale und kommunale Urnengänge keiner Bewilligung bedürfe und was die Grundbewilligung bzw. die Zulassung umfasse.
4 Vgl. die Stellungnahmen von PPS, SVP und SSV. 5 I.e. AG, FR, SO, SH, SG, GR und TG. 6 Vgl. die Stellungnahmen der Kantone ZH, FR, SO, SH, AR, SG, GR, AG und TG. 7 GE, VD und PPS.
8 bis Stellungnahme VD und SSV. Der SVV schlägt einen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut vor: "Lorsque le canton peut prouver une expérience suffisante d'au moins 4 ans dans le domaine du vote électronique et qu'il présente toutes les garanties de sécurité, selon les art. 27b et 27c ci-après, le Conseil fédéral peut lui accorder d'office une autorisation générale non limitée dans le temps."