Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 9 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Verordnung über die politischen Rechte (Vote électronique)

Die Kantone Zürich und Solothurn weisen darauf hin, dass den Stimmberechtigten primär die Benutzung zu erklären ist und nicht technische Details. Die Begriffe "Technik" und "Verfahren" sollen daher mit "Ablauf" bzw. "Vorgehen" ersetzt werden.

Die Stellungnahmen zu Abs. 2 sind gegensätzlich:

− Positiv: Die Kantone Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura sprechen sich ebenso wie ASO, SPS, BDP und FDP für die Regelung aus.

− Negativ: Die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau äussern sich negativ und fordern eine Streichung der Bestimmung, zumindest aber Ausnahmebestimmungen für beherbergte Kantone.

Die Kantone des Consortiums und Zürich befürchten, dass mit der Regelung quasi durch die "Hintertür" das im Bund geltende Öffentlichkeitsprinzip auch für Kantone eingeführt wird, die dieses nicht kennen. Den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen der Kantone müsse Rechnung getragen werden. Gemäss der Stellungnahme des Kantons Zürich genügt im Übrigen die im Rahmen der derzeitigen Revision des BPR vorgesehene Bestimmung über die Beobachtung von Urnengängen und Resultatermittlung (Art. 85 VE-BPR).

Die beim Kanton Genf beherbergten Kantone Bern und Luzern erachten es als überflüssig, die bei ihnen angesiedelten Vorgänge einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich zu machen, weil damit nutzlose Doppelstrukturen aufgebaut würden18. Der Kanton Luzern verlangt deshalb eine Sonderlösung für beherbergte Kantone. Gemäss dem Kanton Bern sind behördliche Vorgänge bei der elektronischen Stimmabgabe nicht stärker zu kontrollieren als bei der konventionellen Stimmabgabe.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden und der SSV weisen ausserdem darauf hin, dass unklar ist, welche Dokumente zugänglich sein müssen.

Für den Kanton Schwyz ist unklar, was unter einer "Vertretung der Stimmberechtigten" verstanden wird und wie diese Vertretung bestimmt wird.

Die PPS fordert, den Zugang für alle Stimmberechtigten vorzuschreiben.

Art. 27n Wissenschaftliche Begleitung

Die Kantone des Consortiums und der Kanton Zürich fordern, dass der Aufwand der Kantone für die wissenschaftliche Begleitung zu begrenzen sei und die korrekte und möglichst rasche Ermittlung der Ergebnisse im Vordergrund stehen müsse. Der Kanton Zürich regt an, in Abs. 1 eine Kostenbeteiligung des Bundes vorzusehen, falls dieser eine Datenerhebung anordnet.

Gemäss den Kantonen des Consortiums sowie den Kantonen Zürich, Waadt und Appenzell Ausserrhoden ist zu klären, welche statistischen Angaben gemäss Abs. 4 zu liefern sind.

Der Kanton Bern regt an, Abs. 2 bis 4 in der Verordnung der Bundeskanzlei zu regeln und die Bestimmung in Abs. 4 Satz 2 zu streichen. Es solle keine Rechtspflicht zur Lieferung von Forschungsergebnissen geschaffen werden.

Art. 27o Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektroni-

schem Wege

Die meisten Anhörungsteilnehmer und -teilnehmerinnen sind mit der Bestimmung einverstanden. Ausdrücklich begrüsst wird sie von GPS, FDP und ASO.

Der Kanton Jura regt an, in diesem Zusammenhang die SuisseID zu nutzen. Für den stärkeren Einbezug der SuisseID spricht sich generell auch die GPS aus.

Die Kantone Obwalden und Uri empfehlen, mit entsprechenden Versuchen zuzuwarten und primär die elektronische Stimmabgabe zu etablieren.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Waadt und Wallis weisen darauf hin, dass die Anforderungen zu unbestimmt und die Versuchsbedingungen deshalb unklar seien.

18 Ähnlich auch der SSV.