Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 9 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Verordnung über die politischen Rechte (Vote électronique)
Art. 27f Limiten
Absatz 1 der Bestimmung mit der geplanten Ausdehnung auf das gesamte Elektorat wird begrüsst11.
Gemäss der Stellungnahme des Kantons Basel-Stadt sei es gemäss dem derzeitigen Wortlaut allerdings möglich, dass kantonale Gesuche allenfalls nicht mehr berücksichtigt werden können. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Gesuche grosser Kantone antragsgemäss bewilligt und dadurch die Limiten bereits ausgeschöpft würden. Dieses Problem liesse sich dadurch lösen, dass Art. 27f Abs. 1 Bst. a und b jeweils durch das Adverb "höchstens" ergänzt würden. Auch die BDP unterstreicht, dass die Limiten die Kantone nicht ausbremsen dürften.
Der Kanton Neuenburg ist mit der Ausdehnung des zugelassenen Elektorats grundsätzlich einverstanden, regt aber eine Anhebung der 50%-Limite auf 70% der Stimmberechtigten an.
Absatz 2 der Bestimmung wird von den Kantonen des Consortiums12 und des Kantons Zürich ausdrücklich abgelehnt und zur Streichung empfohlen. Zum einen müsste die "abgrenzbare Gruppe" im Register erfasst werden, was administrativ aufwändig sei, zum anderen seien diese Gruppen mit Blick auf die Limiten vernachlässigbar. Die Kantone Bern und Appenzell Ausserrhoden beurteilen den Wortlaut als zu unbestimmt bzw. zu weitgehend.
Die ASO begrüsst ausdrücklich, dass die Auslandschweizer Stimmberechtigten aus den Limiten ausgenommen werden, während sich der Kanton Solothurn dafür ausspricht, keine Stimmberechtigten aus den Limiten auszunehmen.
Dem Gleichstellungsrat Égalité handicap und dem Kanton Luzern ist die Formulierung "namentlich Stimmberechtigte mit einer Sehbehinderung" zu eng13.
Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung
Mit der Bestimmung des Prinzips in Abs. 1, wonach die Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit einer Behinderung zu berücksichtigen sind, sind die Anhörungsteilnehmer und - teilnehmerinnen grösstenteils einverstanden; der Kanton Bern unter dem Vorbehalt, dass damit kein Rechtsanspruch geschaffen wird.
Der Kanton Solothurn ist der Ansicht, dass die technischen Möglichkeiten sowie der finanzielle und administrative Aufwand den Grundsatz beschränken und deshalb der Zusatz notwendig ist, dass die Bedürfnisse der Stimmberechtigten mit einer Behinderung "so weit als möglich" zu berücksichtigen sind.
Der Gleichstellungsrat Égalité handicap regt an, anstatt von "Stimmberechtigten mit einer Behinderung, namentlich mit einer Sehbehinderung" (Abs. 1) bzw. "Stimmberechtigte mit einer Behinderung" (Abs. 2) von "Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung nicht autonom abstimmen oder wählen können" zu sprechen. Auch der Städteverband weist darauf hin, dass der derzeitige Wortlaut einseitig die Bedürfnisse sehbehinderter Menschen berücksichtigt. Gemäss dem Städteverband soll ferner die Stellvertretung bei der elektronischen Stimmabgabe zumindest für schreibunkundige Personen möglich sein.
Die Kantone des Consortiums und der Kanton Zürich lehnen Abs. 2 ab14 und beantragen eine Streichung der Bestimmung. Die Sicherheitsanforderungen sollen für alle Nutzerinnen und Nutzer dieselben sein, wobei ein Standard anzustreben sei, der möglichst vielen Stimmberechtigten die Nutzung der elektronischen Stimmabgabe ermöglicht. Die vorgesehene Regelung würde einen grossen administrativen Aufwand erfordern (z.B. durch die Notwendigkeit zusätzliche Merkmale in das Stimmregister aufzunehmen). Ausserdem schaffe sie
11 Vgl. die Stellungnahmen der Kantone ZH, BE, LU, ZG, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU sowie von SGV, ASO, SPS und FDP. 12 Vgl. die Stellungnahmen der Kantone FR, GR, SO, SH, SG, AG und TG. 13 Der Gleichstellungsrat Égalité handicap schlägt stattdessen folgenden Wortlaut vor: "namentlich Stimmberechtigte, die aufgrund einer Behinderung nicht autonom abstimmen oder wählen können". 14 Vgl. die Stellungnahmen der Kantone FR, GR, SO, SH, SG, AG und TG.