Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 9 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Verordnung über die politischen Rechte (Vote électronique)

Der Kanton Luzern ist der Ansicht, dass die in den Erläuterungen umschriebene Pflicht, nach dem ersten Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe einen Zwischenbericht und nach fünf Versuchen einen Abschlussbericht zu verfassen, unnötig sei und den administrativen Aufwand erhöhe.

Gemäss den Kantonen Freiburg, Solothurn, Graubünden und Thurgau sei unklar, auf was sich Absatz 5 der Bestimmung bezieht.

Art. 27b Voraussetzungen

Die Anhörungsteilnehmer und -teilnehmerinnen sind mit der Bestimmung einverstanden.

Gemäss dem Kanton Neuenburg ist der Begriff "Belege" zu präzisieren.

Der SSV schlägt vor, das Adjektiv "systematisch" in Bst. a Ziff. 5 zu streichen, da diesem Tatbestandsmerkmal keine zusätzliche Bedeutung zukomme.

Der Kanton Genf begrüsst die Bestimmung in Art. 27b, sofern Bst. b die Zulassung bestehender Systeme nicht in Frage stellt.

Art. 27c Gesuch

Den geforderten Bestandteilen der Gesuche um eine Grundbewilligung wird in beinahe allen Rückmeldungen zugestimmt.

Für den Kanton Genf ist unklar, was unter einem "umsetzbaren Konzept finanzieller Massnahmen" zur Durchführung der Versuche zu verstehen ist und für den Kanton Luzern ist ein solches Konzept einzig Sache der Kantone.

Der Kanton Freiburg macht darauf aufmerksam, dass der Bund die Kantone frühzeitig darüber informieren soll, welche (neuen) rechtlichen Grundlagen zur Erfüllung von Art. 27c Bst. b erforderlich sind.

Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung

Es sind beinahe ausschliesslich positive Stellungnahmen eingegangen9.

Die Kantone Zürich (durch Grundbewilligung erfasste Systemänderungen), Schwyz (Verwendung des Begriffs Urnengänge) und Zug (keine Aufteilung des Bewilligungsverfahrens) verweisen auf ihre Bemerkungen zu Art. 27a.

Die FDP begrüsst ausdrücklich, dass in Art. 27d Bst. c von Gebieten anstatt von Gemeinden die Rede ist, womit der Einbezug der Auslandschweizer Stimmberechtigten erleichtert werde.

Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei

Mehrheitlich wird die Zulassung durch die Bundeskanzlei begrüsst, sofern dies nicht zu einer administrativen Mehrbelastung führt10. Der Kanton Zug hingegen lehnt sie grundsätzlich ab.

Gemäss einem Änderungsvorschlag des Kantons Zürich sowie des Städteverbands ist die Bundeskanzlei zu verpflichten, die Zulassung innert angemessener Frist zu erteilen. Damit soll garantiert werden, dass auch kurzfristig angesetzte Urnengänge mit der elektronischen Stimmabgabe durchgeführt werden können.

Die Kantone Luzern, Solothurn und Wallis regen an, auf eine systematische Gesuchstellung zu verzichten und ein Zulassungsgesuch nur dann zu verlangen, wenn das System geändert wurde oder andere wesentliche Veränderungen eingetreten sind.

9 ZH, BE, LU, GL, FR, SO, BL, SH, SG, GR, AG, TG, VD, NE, GE und JU sowie ASO und SSV sind mit der Bestimmung ausdrücklich einverstanden. 10 FR, SO, SH, SG, GR, AG, TG und ZH.