Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 9 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Verordnung über die politischen Rechte (Vote électronique)

Rechtsunsicherheiten, da die Bundeskanzlei aufgrund der Kann-Formulierung jederzeit weitgehende Anforderungen an die Ausgestaltung der Systeme stellen könne.

Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ist die Bestimmung zu unbestimmt formuliert und in ihrer Tragweite unklar.

Nach Ansicht des Kantons Schwyz schafft die Formulierung "nicht wesentlich eingeschränkt wird" in Abs. 2 einen zu grossen Interpretationsspielraum.

Art. 27h Schutz vor Manipulationen

Absatz 1 der Bestimmung wird von Anhörungsteilnehmern und -teilnehmerinnen begrüsst15.

Einzig der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die geltenden Art. 27e Abs. 1-3 und 5-8 VPR weiterhin auf Verordnungsstufe geregelt werden müssten, weil sie nicht technischer, sondern grundsätzlicher Natur seien.

Die Kantone Waadt und Appenzell Ausserhoden erachten Abs. 2 der Bestimmung als nicht praktikabel, weil sich das Verbot der Stimmabgabe durch Stellvertretung nicht kontrollieren lasse bzw. weil die Strafverfolgung bei den Auslandschweizer Stimmberechtigten kaum möglich sei.

Der SSV ist ausserdem der Ansicht, dass Abs. 2 vielen körperlich Behinderten die elektronische Stimmabgabe verunmögliche.

Der Kanton Bern kritisiert die systematische Inkonsistenz des Art. 27h und regt an, die beiden Absätze in zwei separate Artikel zu überführen.

Art. 27i Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe

Die Bestimmung wird mehrheitlich begrüsst und als tauglich und praktikabel erachtet16.

Die Kantone des Consortiums begrüssen mit Blick auf die Benutzerfreundlichkeit, dass das Verifizieren durch die Stimmberechtigten freiwillig ist.

Für den Kanton Wallis sind die Begriffe "Verifizierbarkeit" und "Plausibilisierung" zu wenig klar, und auch der Kanton Zürich fordert, dass die Erläuterungen diesbezüglich Klarheit schaffen. Der Kanton Bern ergänzt, dass die "Plausibilisierung" im Titel erwähnt werden sollte. Ausserdem sei der Textabschnitt "auf andere Weise" in Abs. 2 zu streichen, weil diese Formulierung eine Wertdifferenz zwischen der Verifizierbarkeit und der Plausibilisierung andeute.

Gemäss dem Kanton Appenzell Ausserhoden müsse die Verordnung klarstellen, welche (Rechts-)Folgen eintreten, wenn eine Stimme oder ein Resultat nicht verifiziert werden kann.

Die PPS regt an, Abs. 3 zu präzisieren und die Grundzüge der Regelungen in der VPR niederzulegen. Ausserdem solle die Offenlegung des Quellcodes als Bestandteil der Verifizierbarkeit verstanden und ausdrücklich verlangt werden. Auch die GPS spricht sich für die Offenlegung des Quellcodes aus.

Art. 27j Zuverlässigkeit der Systeme

Die meisten Stellungnahmen begrüssen die Bestimmungen in Art. 27j E-VPR.

Die Kantone Genf und Luzern geben zu Bedenken, dass mit dieser Bestimmung gegenüber den konventionellen Stimmkanälen höhere Anforderungen gestellt werden. Diese sollen tatsächlich nur für die elektronische Stimmabgabe gelten und sich nicht auch auf die anderen Stimmkanäle auswirken.

15 Vgl. die Stellungnahmen der Kantone ZH, BE, LU, GL, FR, SO, SH, AR, SG, GR AG, TG, VD, NE, GE und JU sowie von ASO und SSV. 16 Vgl. die Stellungnahmen der Kantone ZH, BE, LU, GL, FR, SO, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, VD, NE, GE und JU.