Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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vermeiden, wird der Bund einen einheitlichen Maximalbetrag für alle Angebote festlegen.
Eine Verlängerung der maximalen Frist von drei Jahren ist nicht möglich. Im erfolgreichen Fall kann das Angebot nach drei Aufbaujahren seine Kosten durch Erträge decken. Im negativen Fall wird das Angebot angepasst oder eingestellt.
Finanzielle Entlastung des Bundes durch Abbau der Betriebsbeiträge
Die bisherigen Betriebsbeiträge an den EWLV und den Binnen-KV fallen - nach einer Übergangsfrist, in welcher die Beiträge schrittweise abgebaut werden - bis drei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten GüTG definitiv weg.
Für 2013 sind Betriebsbeiträge von rund 30 Mio. Franken für den EWLV und KV auf Normalspur und weitere 6 Mio. Franken für den Güterverkehr auf Meterspur budgetiert. Mit den neuen Instrumenten werden diese Betriebsbeiträge schrittweise von insgesamt 36 Mio. um 24 Mio. Franken reduziert. Von den verbleibenden 12 Mio. Franken werden voraussichtlich weiterhin 6 Mio. Franken für den Güterverkehr auf Meterspurbahnen - insbesondere in den Gebirgsregionen - reserviert sein. Es ist davon auszugehen, dass diese Angebote durch die betroffenen Kantone weiter bestellt werden, wenn der Bund sich an der Bestellung mit beteiligt. Zusätzliche 6 Mio. Franken pro Jahr sind für weitere Bestellungen mit den Kantonen und Anschubfinanzierungen vorgesehen.
Die Abgeltungen für maritime Import-/Exportverkehre werden bereits auf Ende 2015 abgeschafft. Die langläufigen Verkehre im kombinierten Verkehr ab den Nordseehäfen müssen bis dahin ohne Abgeltungen auskommen.
Der schrittweise Abbau der aktuellen, umfangreichen Betriebsbeiträge leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 2014 (KAP 2014) geforderten Sparvorgaben im Bereich des Schienengüterverkehrs in der Fläche61.
1.2.3.8 Weiterentwicklung der SBB Cargo als wichtigster Anbieter im Schienengüterverkehr der Schweiz
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)62 zählen Dienstleistungen im Güterverkehr zu den Kernaufgaben der SBB. Gleichzeitig werden heute im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit den SBB auch strategische Ausrichtungen im Bereich des Güterverkehrs vereinbart. Mit dieser Vorlage werden diesbezüglich die folgenden Anpassungen vorgeschlagen:
1. Anstelle der heute im SBBG definierten Kernaufgabe Güterverkehr soll eine
Kann-Vorschrift für das Angebot von Güterverkehrsleistungen definiert werden.
2. Der Bund gewährleistet mit einer im SBBG verankerten Bestimmung, dass der
Entscheid über die Aufgabe des Systems Einzelwagenladungsverkehr oder wesentlicher Teile dieses Angebots der Generalversammlung (also dem Bun-
61 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) vom 19. Dezember 2012
62 SR 742.31