Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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Gründen nicht kostendeckende Angebote im Schienengüterverkehr sicherstellen wollen wie z.B. aus Gründen der ganzjährigen Versorgungssicherheit in Bergregionen oder an industriellen Entwicklungsschwerpunkten. In diesen Fällen soll sich der Bund an diesen Angeboten beteiligen und die Kantone bei der Sicherstellung von Schienengüterverkehrsdienstleistungen unterstützen können.

Eine befristete Bundesunterstützung einzelner neuer Angebote während ihrer Einführungsphase soll ebenso möglich bleiben. Das gilt auch für die finanzielle Unterstützung von Investitionen in sinnvolle Innovationen, wenn dadurch nachhaltige und selbsttragende Verkehrsangebote auf der Schiene geschaffen werden können.

Die verworfenen Ziele wurden schon unter Ziffer 1.2.2.2 als wichtiges Element bei der Festlegung der Grundsätze und Ziele dargelegt.

1.3.2 Die Auswahl der Instrumente zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche

Den Schwerpunkt der Instrumente der Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche bilden die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr:

 Der Bund bestätigt mit dieser Vorlage die geltenden Rahmenbedingungen für

den Strassengüterverkehr.

 Der Bund sorgt mit den neuen Instrumenten Netznutzungskonzept und Netz-

nutzungsplan für die Kapazitätssicherung des Güter- und Personenverkehrs auf der knappen Schieneninfrastruktur.

 Der Bund sorgt für eine abgestimmte Planung der Güterverkehrsanlagen.

 Der Bund sorgt für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen.

Folgende Massnahmen sollen darüber hinaus die Entwicklung des Angebots im Schienengüterverkehr in der Fläche unterstützen:

 Der Bund unterstützt den Bau und die Erweiterung der Anlagen des Güterver-

kehrs mit Beiträgen zwischen 40 % und 60 % an den Gesamtkosten. Bei Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann die Förderung auf bis zu 80% erhöht werden. Bei Güterverkehrsanlagen, die zur öffentlichen Bahninfrastruktur zählen, beträgt der Anteil des Bundes weiterhin 100 %.

 Die Eisenbahninfrastruktur und die der Eisenbahninfrastruktur zugeordneten

Anlagen wie Rangieranlagen können durch den Güterverkehr zu Grenzkosten benützt werden.

 Die Rückerstattungen der LSVA im Vor- und Nachlauf des kombinierten

Verkehrs werden beibehalten.

 Der Bund kann punktuell Innovationen fördern, wenn diese nachhaltig zu

einer effizienteren und ressourcenschonenderen Produktion beitragen.

All diese Instrumente sind Voraussetzung für erfolgreiche Angebote im schweizerischen Güterverkehr auf der Schiene. Sie sind die Grundlage für wettbewerbsfähige Preise und sorgen mit der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zugangs für den notwendigen Wettbewerb zwischen den Anbietern, wo ein solcher möglich ist. Die meisten Anlagen des Schienengüterverkehrs würden aufgrund der Marktkräfte nicht