Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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die LSVA-Abgabebelastung im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs, in dem pro Umschlag abhängig von der Grösse des Behälters (Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger) ein bestimmter Maximalbetrag von der bezahlten LSVA zurückerstattet wird. Für die konkrete Ausgestaltung des Instruments der Rückerstattung sieht der Bund Optimierungen (v.a. bei Definition der Grössenkategorien und der damit verbundenen Differenzierung der Rückerstattungsbeträge) vor, die mit einer Anpassung der Ausführungsbestimmungen vorgenommen werden.

1.2.3.7 Betriebsbeiträge an Güterverkehrsangebote

Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone

Der Bund kann sich an der Bestellung von Leistungen im Schienengüterverkehr, die durch die Kantone erfolgen, beteiligen. Dabei orientiert sich der Beitrag am erwarteten Defizit, welches beispielsweise durch das Offenhalten eines Bedienpunktes oder durch die Produktion eines Angebots entstehen würde. Der Beitrag wird vorgängig zur Leistungserbringung ausgehandelt.

Die Kantone tragen in der Regel mindestens 50 % der mit der gemeinsamen Bestellung vereinbarten Beiträge. Bei der Abwicklung der Bestellung hat der Kanton die Federführung.

Voraussetzung für die Beteiligung des Bundes ist eine abgestimmte Güterverkehrsstrategie des Kantons oder ein Güterverkehrskonzept im Rahmen der Richtplanung. Diese Strategie muss mit dem Konzept des Bundes für Güterverkehrsanlagen (vgl. Ziffer 1.2.3.3) abgestimmt sein. Der Bund beteiligt sich höchstens im Rahmen der budgetierten Mittel an den Bestellungen. Die allfällige Höhe des Bundesbeitrags wird den Kantonen mitgeteilt, nachdem die Kantone das geplante Bestellvolumen festgelegt haben. Die Kantone können zusätzliche Bestellungen in eigener Verantwortung ohne finanzielle Beteiligung des Bundes vornehmen.

Mit diesen gezielten Bestellungen können die Kantone gemeinsam mit dem Bund die eigenwirtschaftlichen Angebote der Unternehmen ergänzen und ein politisch erwünschtes und auf die aktuelle Marktlage und die regionalen Gegebenheiten zugeschnittenes Angebot sicherstellen. Im Vordergrund des Engagements des Bundes steht der Ausgleich der naturräumlich bedingten Kostenunterschiede für die Erbringung von Güterverkehrsleistungen in den schweizerischen Bergregionen sowie die Erschliessung von Industriezonen mit Schienengüterverkehr, die einen Entwicklungsschwerpunkt eines Kantons darstellen.

Zeitlich befristete Betriebsbeiträge für neue Angebote im Schienengüterver-

kehr in der Fläche

Der Bund richtet zeitlich befristet Beiträge an im Aufbau begriffene Angebote im Schienengüterverkehre in der Fläche aus. Diese Transporte sind entweder neu oder werden bis anhin im Strassengüterverkehr abgewickelt und erschliessen somit neue Marktsegmente für den Schienengüterverkehr. Nicht förderberechtigt sind Verkehre, die nur eine neue logistische Lösung für bestehende Schienengüterverkehrsangebote darstellen. Eine Überführung von EWLV-Angeboten in den KV ist entsprechend von der Förderung ausgeschlossen. Der Fokus dieser befristeten Anschubfinanzierungen liegt bei Angeboten im Binnenverkehr.

Der Bundesbeitrag an ein neues Schienenangebot wird vorgängig festgelegt. Er orientiert sich am erwarteten Defizit im Beitragsjahr. Um Angebotsverzerrungen zu