Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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sich zukünftig aber die Möglichkeit vor, auch A-fonds-perdu-Mittel durch Grundpfand oder Bankgarantien sichern zu lassen. Dies soll garantieren, dass die angekündigten Verkehrsmengen auch tatsächlich transportiert werden.
Die Bundesbeiträge werden wenn immer möglich an überprüfbare Bedingun-
gen des diskriminierungsfreien Zugangs geknüpft. Kleinere Projekte (insbesondere Anschlussgleise) können davon befreit werden, was aber auch eine niedrigere Förderung zur Folge hat. Für grössere Projekte (insbesondere grössere KV-Umschlagsanlagen) kann der Bund die Bedingungen des diskriminierungsfreien Zugangs mit Auflagen konkretisieren, indem er konkrete Betreibermodelle verfügt oder eine Veröffentlichungspflicht für Umschlagspreise festlegt. Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) erhält Kompetenzen für Streitfälle über den diskriminierungsfreien Zugang.
Die angestrebte Angleichung zwischen Anschlussgleis- und Terminalfinanzie-
rung führt letztlich zu einer Zusammenlegung der heute separat bewirtschafteten Kredite A4300.014 für Terminalanlagen und A4300.0121 für Anschlussgleise zu einem gemeinsamen Kredit für Güterverkehrsanlagen. Dieser wird weiterhin auf Basis des MinVG60 finanziert.
Grundsätzlich werden Beiträge nur noch an Neu- oder Erweiterungsinvestitio-
nen ausgerichtet. Den Substanzerhalt tragen die Eigentümer der Anlage. Neu werden die Anschlussweichen der Anschlussgleise aus Finanzierungssicht der Eisenbahninfrastruktur zugeschieden und folglich im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberinnen finanziert. Im Falle des Rückbaus eines Anschlussgleises soll der Anschliesser jedoch an den Kosten der Anpassung der Infrastruktur beteiligt werden können.
Beiträge an Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr, welche im
Ausland erstellt werden und lediglich unterstützt werden, wenn sie der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs dienen, können weiterhin auch in Form von rückzahlbaren Darlehen gewährt werden.
1.2.3.5 Förderung technischer Neuerungen
Der Bund schafft eine gesetzliche Grundlage für Beiträge an Investitionen in technische Neuerungen (Innovationen) im Schienengüterverkehr. Die Unterstützung von geeigneten Innovationen soll vorderhand punktuell erfolgen. Schwergewichtig konzentrieren sich diese Beiträge auf die Entwicklung von Basistechnologien im güterspezifischen Eisenbahnsystem. Der Bund soll zudem dort Innovationen fördern, wo eine grosse Wirkung zur effizienteren, ressourcenschonenderen Produktion erwartet wird. Im Weiteren ist es sinnvoll, die europäische Zusammenarbeit im Bereich von Innovationen zu suchen und aktiv zu fördern.
1.2.3.6 Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs
Der Bund hält am Instrument der LSVA-Rückerstattung im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs als Element der Gesamtkonzeption fest. Die LSVA-Rückerstattung, welche an Strassentransportunternehmen geleistet wird, vermindert