Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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desrat) vorgelegt werden muss. Dies soll sicherstellen, dass ein solcher Schritt nur innert einer angemessenen Frist erfolgen kann.63.

1.2.3.9 Vereinfachung der Bestimmung zu Bau, Betrieb und Aufsicht von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen

Die im bestehenden Anschlussgleisgesetz vom 5. Oktober 199064 in Bezug auf Bau und Betrieb von Güterverkehrsanlagen sowie zur Aufsicht enthaltenen Bestimmunen bedürfen einer Vereinfachung. Die umfangreichen Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 Anschlussgleisgesetz sind nicht mehr erforderlich, wo noch nötig, werden die Fachausdrücke neu in den entsprechenden Gesetzesbestimmungen umschrieben. Der Grundgedanke, Güterverkehrsanlagen auch raumplanerisch zu planen und zu sichern, wird beibehalten, aber nicht mehr als zwingendes Erfordernis definiert, zumal sich in der Praxis die Idee des Gesetzes von 1990 nicht durchgesetzt hat, neue Anschlussgleise vor allem mittels Nutzungsplänen zu genehmigen. Im Zentrum stand und steht vielmehr die Baubewilligung nach kantonalem Recht. Entsprechend dieser Erkenntnis wird das Gesetz nun aufgehoben. Die neue Regelung ist einfacher und übersichtlicher. Sie umfasst noch vier Bestimmungen (Erschliessung, Baubewilligung, Enteignung, sowie ein Verweis auf das Eisenbahngesetz bezüglich der Sicherheitsbestimmungen).

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Grundsätze und Ziele

Die Grundsätze und Ziele bilden die Grundpfeiler der Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche. Mit den vorgeschlagenen Instrumenten sollen in erster Linie die gesetzlich festgelegten Grundsätze umgesetzt und die Ziele erreicht werden können. Weiter geben die Ziele und Grundsätze den Rahmen für das Instrumentarium zur Förderung des Schienengüterverkehrs und dessen Ausprägung vor. Sie tragen dem Spannungsfeld zwischen den grundsätzlichen Mechanismen des Marktes und den staatlichen Zielen Rechnung. Aus ihnen leiten sich klare Aufgabenstellungen für den Bund ab.

Begründung Ziel 1

Der Bund konzentriert sich mit Blick auf den Schienengüterverkehrsmarkt in erster Linie auf die Gestaltung günstiger Rahmenbedingungen für den Güterverkehr. Dabei stehen die nachhaltige Entwicklung des Gütertransports, die Güterversorgung des Landes und das effiziente Zusammenwirken der Verkehrsträger im Vordergrund. Die Verkehrsträger sollen sich in ihrem Zusammenspiel sinnvoll ergänzen, sich gegenseitigen unterstützen und die knappen Infrastukturkapazitäten auf Strasse und Schiene gegenseitig entlasten.

Es ist nicht vorgesehen, über die Formulierung der Ziele den heute bestehenden finanziellen Rahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs zu erweitern. Vielmehr sollen die Fördertatbestände fokussiert und konzeptionell abgestimmt werden.

63Vgl. Art. 10 Abs. 2 SBBG, SR 742.31

64 SR 742.141.5