Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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Angesichts der Tatsache, dass das System EWLV für die verladende Wirtschaft ausserordentlich wichtig ist, soll der heutige Betreiber SBB diesen Verkehr nicht von heute auf morgen aufgeben können. Der Bund sorgt mit der zukünftig im SBBG verankerten Bestimmung und der Auflage eines Bundesratsentscheides (in seiner Rolle als Generalversammlung der SBB) für einen geordneten Transformationsprozess beim EWLV. Insbesondere können so private und öffentliche Investitionen in Güterverkehrsanlagen geschützt werden. Verlader und Transportunternehmen erhalten die Möglichkeit, Alternativangebote zu prüfen. Der Bundesrat wird so in die Lage versetzt, von den SBB Massnahmen für einen geordneten Übergang zu verlangen und im Auftrag der Bundesversammlung allenfalls die Möglichkeit einer umfassenden Bestellung zu prüfen.
Die organisatorische und eigentumsrechtliche Weiterentwicklung von SBB Cargo ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. Handlungsoptionen wie eine Teilprivatisierung oder die Ausgliederung des Cargo-Geschäfts aus den SBB wären - parallel zu den beschriebenen Massnahmen des geordneten Übergangs - vor allem dann zu ergreifen und im Rahmen einer separaten Gesetzesvorlage umzusetzen, wenn auch zukünftig organisatorische und strukturelle Probleme die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Angebots verunmöglichen würden.
1.3.4.8 Vereinfachung der Bestimmung zu Bau, Betrieb und Aufsicht von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen
Das Bewilligungsverfahren für Güterverkehrsanlagen soll vereinfacht und gestrafft werden. Das bisher wenig transparente Nebeneinander von kantonalrechtlicher Baubewilligung einerseits und sicherheitstechnischer Zustimmungsverfügung des BAV andererseits soll zugunsten eines konzentrierten und koordinierten Entscheidverfahrens vereinfacht werden. Die erforderliche Sicherheitsprüfung in Bezug auf die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung obliegt dem BAV, welches zuhanden der kantonalrechtlichen Bewilligungsbehörde eine verbindliche Stellungnahme abgibt. Die darin enthaltenen Auflagen sind in die Baubewilligung zu übernehmen. In der Betriebsphase ergibt sich eine geteilte Aufsichtszuständigkeit: Jene des BAV beschränkt sich auf die eisenbahntechnischen Aspekte, die der kommunalen und kantonalen Behörden umfasst alle übrigen Bereiche, insbesondere die Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung.
Weiter soll auf die Vorgabe verzichtet werden, dass Anschlussgleise und Umschlagsanlagen nur auf der Grundlage eines Nutzungsplans bewilligt werden können und nur der Nutzungsplan den allenfalls erforderlichen Enteignungstitel darstellt. In aller Regel wird es aber weiterhin so sein - und bleibt den betroffenen Kantonen und Gemeinden überlassen -, dass die Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen und deren Anbindung an das übergeordnete Schienennetz mittels Anschlussgleisen mit den Instrumenten der Raumplanung erfolgt.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der Vorlage der Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche erhält der Bund die Federführung für den Planungsprozess im Schienengüterverkehr. Innerhalb dieses Prozesses ist eine regelmässige Erarbeitung bzw.