Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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Verkehr senken. Diese Beiträge könnten als Pauschale für einen getätigten Umschlag in der Regel über die Betreiber der Umschlagsanlagen abgerechnet werden. Diese müssten den Beitrag an die verschiedenen Transportunternehmen im Vor- und Nachlauf weitergeben. Bei dezentralem Umschlag (z.B. auf einem Freiverlad) würde der Bund den pauschalen Umschlagsbonus direkt mit den Transportunternehmen abrechnen.
Beitragsberechtigt wären alle Umschläge im kombinierten Verkehr zwischen Strasse-Schiene und Schiff-Schiene sowie Schiene-Schiene auf schweizerischem Territorium. Der Umschlagsbonus würde unabhängig von der Umschlagstechnik (Portalkran, Reachstacker, Mobiler-Technologien u.a.) gewährt.
Die Rückerstattung der LSVA ist, so wie sie heute ausgestaltet ist, eine versteckte Subvention, indem dem Bund Mindereinnahmen bei der LSVA entstehen. Der Bund ist daher bestrebt, versteckte Subventionen durch direkte Subventionen abzulösen, um die Transparenz bei den Fördertatbeständen zu erhöhen. Auf die Umwandlung der LSVA-Rückerstattung in einen Umschlagsbonus wurde jedoch verzichtet, da dies den Bundeshaushalt direkt mit 20 Millionen Franken pro Jahr belasten würde und die mit der KAP-Botschaft festgelegte Sparvorgabe durch den Güterverkehr nicht eingehalten bliebe. Zwar würden sich die Nettoeinnahmen aus der LSVA erhöhen (zu 1/3 = 6.5 Mio. Franken an die Kantone und zu 2/3 = 13.5 Mio. Franken an den FinöV-Fonds bzw. BIF). Diese Nettoeinnahmen können aber der Sparvorgabe des KAP nicht angerechnet werden.
1.3.4.6 Betriebsbeiträge an Güterverkehrsangebote
Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone
Die Anbieter des EWLV sollen eigenverantwortlich handeln und ein nachhaltig eigenwirtschaftliches Netz anbieten. Sie sollen neue für den EWLV geeignete Transporte akquirieren und bestehende unwirtschaftliche Angebote zu geeigneteren Angeboten in einer anderen Produktionsform oder eines anderen Verkehrsträgers transferieren. Das EWLV-Netz soll sich - sowohl beim Angebot an Bedienpunkten oder konkreten Transportlösungen als auch in der konkreten Produktionsgestaltung - den Bedürfnissen des Verkehrs laufend anpassen können und nicht vom Bund starr vorgegeben werden. Gleiches gilt für das Angebot von Relationen oder Linienzügen im kombinierten Verkehr.
Unter dem Gesichtspunkt einer möglichst angemessenen Güterversorgung in den verschiedenen Regionen und den Aspekten der Raumplanung sollen die Kantone mit Hilfe des Bundes Angebote im Wagenladungsverkehr und kombinierten Verkehr erhalten oder aufbauen können, wenn dies aus Sicht der Kantone und des Bundes für die Entwicklung einer Region von zentraler Bedeutung ist. Für den Erhalt oder Aufbau dieser Angebote entschädigen sie die Unternehmen. Diese Möglichkeit ist heute explizit auf die Meterspurbahnen eingeschränkt, was einer willkürlichen Abgrenzung ohne sachliche Kriterien entspricht. Eine Ausweitung auf andere Regionen ist daher gerechtfertigt.
Konkret können das eigenwirtschaftlich betriebene Netz im EWLV und die eigenwirtschaftlichen Angebote im KV in gewissen Fällen von der raumplanerisch und politisch erwünschten Versorgung der Kantone und des Bundes abweichen. Gründe dafür können sein: