Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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Gestützt auf Absatz 2 sollen die Sicherstellung nicht kostendeckender Güterverkehrsangebote gemeinsam mit den Kantonen und befristete Anschubfinanzierungen für neue Angebote möglich sein. Betriebsbeiträge für den nicht alpenquerenden Schienengüterverkehr können durch den Bund gewährt werden, bilden aber die Ausnahme. Grundsätzlich gilt das Primat der Eigenwirtschaftlichkeit. Künftig sollen nicht kostendeckende Angebote unter finanzieller Mithilfe des Bundes nur dann weitergeführt werden können, wenn die Kantone unter Bezug auf kantonale Güterverkehrskonzepte oder -strategien (z.B. die Versorgung von Berggebieten) solche Angebote bestellen. Der Bund allein soll Angebote im nicht alpenquerenden Schienengüterverkehr während ihrer Einführungsphase befristet als Anschubfinanzierung subventionieren können, sofern eine nachhaltige Eigenwirtschaftlichkeit nach der Einführungsphase erreicht werden kann. Permanente Betriebsbeiträge für nicht kostendeckende Angebote im nicht alpenquerenden Schienengüterverkehr durch den Bund wird es künftig - mit Ausnahme der gemeinsamen Bestellungen mit den Kantonen - nicht mehr geben. Die Möglichkeit des Bundes, auf Basis der Bestimmungen des GVVG78 Betriebsbeiträge für den alpenquerenden kombinierten Verkehr soll von diesen Bestimmungen unberührt bleiben.
Absatz 3 und 4 wurden aus dem bisherigen Gesetz übernommen. Aufgrund der neuen Einbettung muss in Absatz 4 klargestellt werden, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und der verladenden Wirtschaft zu regeln.
Art. 3 Konzept
Konzepte sind Instrumente der Raumplanung und in Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197979 geregelt. Neu soll für die Entwicklung der bedeutenden Güterverkehrsanlagen und deren Abstimmung mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur ein solches Konzept erarbeitet werden. Es ersetzt im Bereich der Investitionen des kombinierten Verkehrs sowie der Anschlussgleise die bisherigen Mehrjahresprogramme. In den Erarbeitungs- und Anpassungsprozess werden neben den betroffenen Kantonen neu auch die verschiedenen Akteure des Güterverkehrs auf geeignete Weise mit einbezogen. Zudem sollen dem Konzept und den darin enthaltenen Zielbildern auch die künftigen Kapazitätsbedürfnisse des Schienengüterverkehrs zu Grunde gelegt werden. Das Konzept wird sämtliche bedeutenden Güterverkehrsanlagen umfassen. Dazu gehören nicht nur die KV-Umschlagsanlagen und die Anschlussgleise, sondern - im Sinne der Abstimmung mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur - auch die geplanten und finanzierten Anlagen wie Rangierbahnhöfe, Anlagen in Teambahnhöfen und Freiverladeanlagen. Damit nimmt der Bund seine Verantwortung bei der nationalen Steuerung und Koordination von grösseren Investitionen, die er finanziell unterstützt, wahr. Dieses neue Konzept ist eng mit dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) abzustimmen.
Art. 4 Transport gefährlicher Güter (GüTG Art. 5)
Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass die Kompetenz des Bundesrates für den Erlass von Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter sowohl hinsichtlich des Verkehrsträger Schiene als auch für die Strasse gilt.
Mit der Anpassung von Absatz 2 werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung der Konformitätsbewertung bzw. die Durchführung von Prüfungen durch
78 SR 740.1
79 SR 700