Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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private Unternehmen geschaffen. Dem Bundesrat kommt die Aufgabe zu, in diesen Bereichen die notwendigen Vorschriften zu erlassen. Die Formulierung erfolgt analog zu Art. 26 des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 200680 (Seilbahngesetz, SebG). Inhaltlich folgt die Bestimmungen der in der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen81 (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) vorgenommenen "New Approach" mit Konformitätsbescheinigungen für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 5 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation
(GüTG Art. 6)
Die Bestimmung wird unverändert übernommen.
2. Abschnitt: Finanzielle Förderung
Art. 6 Investitionsbeiträge
Diese Bestimmung harmonisiert die Beteiligung des Bundes an sämtlichen Investitionen in Güterverkehrsanlagen auf schweizerischem Staatsgebiet. Während bisher die Förderung von Anschlussgleisen anderen Regeln folgte als die Beteiligung des Bundes an Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs, sollen künftig einheitliche Grundsätze angewendet werden. Die Bundeshilfen sollen künftig im Inland einheitlich mit nichtrückzahlbaren Geldleistungen (A-fonds-perdu-Beiträgen) gewährt werden (vgl. Art. 3 des Subventionsgesetzes82). Für die Ungleichbehandlung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs bestehen keine sachlichen Gründe. Die Differenzierung hat in der Vergangenheit bisweilen dazu geführt, dass im selben Projektperimeter unterschiedliche Finanzierungsgrundsätze zur Anwendung gelangen konnten. Für die Förderung von Investitionen in den kombinierten Verkehr im Ausland sollen nach wie vor auch Darlehen gewährt werden. Neu soll - wie bisher für die Investitionen im kombinierten Verkehr - für alle Güterverkehrsanlagen eine maximale Obergrenze von 60 % der anrechenbaren Kosten gelten. Nur für Projekte für Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann ein maximaler Beitrag des Bundes von bis zu 80% der anrechenbaren Kosten gesprochen werden. Gefördert wird nach differenzierten Kriterien, die nebst der Wirtschaftlichkeit der Anlagen auch raumplanerische-, verkehrs- und umweltpolitische Gründe widerspiegeln. Zudem wird nur die Erstellung gefördert, die Beteiligung des Bundes an der Erneuerung von Anschlussgleisen entfällt; im Gegenzug wird die kostenintensive Anschlussweiche vollständig dem Schienennetz zugeschieden. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Güterverkehrsanlagen soll durch den Bund in angemessener Weise sichergestellt werden. Dies bedeutet, dass ein privater Terminalbetreiber unter Umständen dulden muss, dass seine Anlage von einem Dritten für den Umschlag von Wechselbehältern im kombinierten Verkehr - gegen angemessenes Entgelt - benutzt wird. Nur auf diese Weise kann der Bund die Koordination und Planung der Kapazitäten, wie sie dem Zielbild zugrunde liegen, garantieren. Vorbehalten von dieser Regelung bleibt, dass zur Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs geförderte Terminalanlagen im Ausland auch in Form von rückzahlbaren Darlehen finanziell unterstützt werden können.
80SR 743.01
81 SR 930.111.4
82 SR 616.1