Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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Art. 7 Betriebsbeiträge

Absatz 1 stipuliert den Grundsatz, dass der Bund - im Gegensatz zu heute - nur gemeinsam mit den Kantonen nicht kostendeckende Angebote im Schienengüterverkehr bestellen kann. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an die Versorgung der Berggebiete, welche häufig auf Meterspurbahnen erfolgt. Der Bund beteiligt sich somit an den Bestellungen der Kantone und sieht keine selbständige oder autonome Förderung vor. Die Modalitäten des Angebots sind in den Angebots- oder Leistungsvereinbarungen detailliert festzulegen; die mögliche Spanne reicht hierbei von der Aufrechterhaltung eines Bedienpunktes im EWLV-Netz von SBB Cargo hin zu einzelnen Verbindungen eines regionalen Eisenbahnverkehrsunternehmens.

Absatz 2 regelt das (bestehende) Bestellverfahren im alpenquerenden kombinierten Verkehr. Im alpenquerenden Bereich soll der Bund nach wie vor alleine als Besteller auftreten, um die Zielerreichung des Güterverlagerungsgesetzes83 zu unterstützen.

Absatz 3 regelt die so genannte "Anschubfinanzierung". Sofern ein neues Angebot eine nachhaltige Kostendeckung erreichen kann, dafür aber etwas Zeit benötigt im Zusammenhang mit der Markteinführung und der Erschliessung neuer Nachfragesegmente, soll der Bund eine auf maximal drei Jahre befristete finanzielle Unterstützung beschliessen können.

Art. 8 Technische Neuerungen

Der Bund soll die Möglichkeit haben, technische Neuerungen zu fördern, sofern sich dadurch ein nachhaltiger Nutzen für den Schienengüterverkehr schaffen lässt und sich die Innovation ohne Bundeshilfe als nicht umsetzbar erweist. Die Unterstützung erfolgt in Form eines finanziellen Beitrags an die konkrete Investition in eine technische Neuerung.

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

In diesem Abschnitt sind die (zwingend auf Gesetzesstufe zu regelnden) Bestimmungen des aufgehobenen Bundesgesetzes über die Anschlussgleise enthalten. Sie werden konsequent auf den Anwendungsbereich von Umschlagsanlagen ausgedehnt. Es gibt keine hier relevanten Umschlagsanlagen, die nicht auch Anschlussgleise umfassen bzw. durch solche erschlossen werden. Dies war schon bisher so, diesem Umstand wurde aber bisher wenig Beachtung geschenkt. Bisweilen führte dies zu unterschiedlichen Betrachtungsweisen in einem einzelnen Projekt, sowohl was die bewilligungsrechtlichen Aspekte wie auch das anzuwendende Förderregime betraf.

Diejenigen Artikel des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise, die nicht zwingend auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen, entfallen nun bzw. sind so weit erforderlich auf Verordnungsstufe zu regeln. Die neuen Regelungen sind einfacher und übersichtlicher. Die Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Anschlussgleisgesetz) sind weitgehend entbehrlich. Wo noch nötig, werden Begriffe direkt in den entsprechenden Artikeln oder in den Botschaftserläuterungen definiert bzw. erklärt.

83 SR 740.1