Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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Art. 9 Erschliessung
(Art. 5, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Anschlussgleisgesetzes)
Die Bestimmungen werden gegenüber dem geltenden Recht gestrafft. Die direkte Bewilligung von Anschlussgleisen durch kantonale Nutzungs- bzw. Sondernutzungspläne hat in der Praxis nie diejenige Bedeutung erlangt, die sich der Gesetzgeber erhofft hatte. Stattdessen wurden und werden die meisten Anschlussgleise (Neu- oder Ausbau bzw. Anpassung) mittels Baubewilligungen gemäss kantonalem Recht realisiert. Weitergehende Regelungen im Bundesrecht erübrigen sich; es ist und bleibt Sache der Kantone und der Gemeinden, ob und wieweit sie auch künftig Anschlussgleise mittels den Instrumenten der Raumplanung (wie insbesondere Sondernutzungspläne) realisieren wollen.
Art. 10 Baubewilligung
Diese neue Bestimmung regelt das für die Genehmigung von Anschlussgleisen zur Anwendung gelangende Verfahren. Dabei wird an die bestehende Zuständigkeitsordnung angeknüpft. Auch weiterhin erteilt die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Baubewilligung für eine Güterverkehrsanlage. Sie hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens obligatorisch eine technische Beurteilung des BAV einzuholen. Diese Stellungnahme des BAV, welches sich dabei auf eine bei der Infrastrukturbetreiberin einzuholende Beurteilung stützt, ist für die Baubewilligungsbehörde verbindlich. Mit diesem Ansatz soll gewährleistet werden, dass die sich bei einer Güterverkehrsanlage stellenden Sicherheitsfragen von der dazu kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde beurteilt werden und in die Baubewilligung einfliessen. Dies stellt eine Stärkung der Sicherheitsaufsicht gegenüber der Regelung von Artikel 18m Eisenbahngesetz in Bezug auf sog. Nebenanlagen der Eisenbahn dar. Dort ist das BAV nur in gewissen Fällen in das Verfahren einzubeziehen, womit keine Gewähr besteht, dass die Sicherheitsaspekte fachlich ausreichend geprüft werden.
Im Interesse einer Vereinfachung der Verfahrensabläufe soll dagegen auf eine separate Zustimmungsverfügung des BAV, wie sie gemäss heutigem Recht vorgesehen ist, verzichtet werden. Der mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 199984 auf Bundesebene eingeführte Grundsatz "ein Projekt, ein Verfahren, ein Entscheid" wird damit auch für Güterverkehrsanlagen umgesetzt.
Mit der Eröffnung der Baubewilligung an das BAV besteht für dieses die Möglichkeit der Beschwerdeführung, sofern seine Auflagen zu Handen der Baubewilligungsbehörde nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Erhebung von Rechtsmitteln soll indessen die ultima ratio darstellen. Vielmehr sollen allfällige Differenzen, die sich aus der Stellungnahme des BAV einerseits und Eingaben Dritter (z.B. Einsprecher) andererseits ergeben, vor dem Entscheid mit den üblichen Bereinigungsinstrumenten geklärt werden. Die Leitbehörde nimmt hierfür mit dem BAV zeitgerecht Kontakt auf.
Art. 11 Enteignung
(Art. 16 des Anschlussgleisgesetzes)
Auch weiterhin soll für den Bau und den Betrieb von Güterverkehrsanlagen das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Enteignung in Anspruch ge-
84 AS 2009 3071