Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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nommen werden können. Dabei wird die Voraussetzung fallen gelassen, dass das Enteignungsrecht nur mit dem rechtskräftig genehmigten Nutzungsplan erteilt wird. Sodann wird die Einschränkung auf das zuständige Gemeinwesen als möglicher Enteigner aufgehoben. Es soll sowohl dem Gemeinwesen im Rahmen einer allfälligen Planung als auch einem Dritten, der eine Güterverkehrsanlage im Sinne des Gesetzes erstellen und betreiben will, möglich sein, nötigenfalls das Enteignungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dieses steht erst dann zur Verfügung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte gescheitert sind. Entsprechend den Konzentrationsgrundsätzen in den Verfahren sind die von einer Güterverkehrsanlage Betroffenen aufgefordert, innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Begehren bei der Leitbehörde (Baubewilligungsbehörde) vorzubringen.

Art. 12 Technische Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung

Mit dieser Bestimmung wird die Gesetzgebung über die Eisenbahnen - namentlich der Eisenbahnverordnung (EBV)85- und ihrer Ausführungsbestimmungen, für Güterverkehrsanlagen als verbindlich erklärt. Aufgrund der gegenüber dem Stammnetz geringeren Sicherheitsrelevanz wird dem BAV die Befugnis eingeräumt, die Anforderungen zu reduzieren.

4. Abschnitt: Beziehungen zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliessern

Art. 13 Pflicht zur Anschlussgewährung

(Art. 3 und 15 Abs. 1 des Anschlussgleisgesetzes)

Die Bestimmungen werden - mit Ausnahme kleiner begrifflicher Anpassungen - unverändert übernommen.

Art. 14 Eigentumsverhältnisse

(Art. 4 des Anschlussgleisgesetzes)

Die Bestimmung aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 werden - mit Ausnahme begrifflicher Anpassungen - unverändert übernommen. Die Errichtung einer Dienstbarkeit für Anschlussgleise ist nicht zwingend erforderlich und fand bisher auch selten Anwendung. Die Bestimmungen von Absatz 3 und 4 werden gestrichen, da sie in der Praxis keine Bedeutung erlangt haben. Der bisherige Artikel 4 Absatz 3 schafft zudem eine Vermutung, die selbstredend ist, und Absatz 4 nennt eine zivilrechtliche Selbstverständlichkeit.

Art. 15 Anschlussvertrag

(Art. 6 Abs. 1 und 2 des Anschlussgleisgesetzes)

Die Bestimmung wird unverändert übernommen.

Art. 16 Gegenseitige Pflichten unter Anschliessern

(Art. 10 des Anschlussgleisgesetzes)

Die Bestimmung wird unverändert übernommen.

Art. 17 Kosten

(Art. 11 des Anschlussgleisgesetzes)

85 SR 742.141.1