Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
3bis Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann in Bezug auf die Verpflichtung Kandidatenlisten aufzustellen Ausnahmen vorsehen.
Art. 53a Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. die Anforderungen an Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
c. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen und Institutionen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
Art. 53d Abs. 1 dritter Satz
1 ... Er umschreibt die Fälle näher, in denen ausnahmsweise wegen unverhältnismässigen Aufwands auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden kann.
Art. 56 Abs. 1 Bst. i
1 Der Sicherheitsfonds:
i. richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die infolge einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes das Leistungsniveau zugunsten der Personen garantieren müssen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...31 das 40. Altersjahr vollendet haben (Übergangsgeneration).
Art. 58 Abs. 1 und 2
1 Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a) soweit die Summe der Altersgutschriften 15 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.
2 Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 13 Prozent abweicht.
31 AS 20XX ...; BBl 20XX ...