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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Unterstehen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1, so ist der koordinierte Lohn versichert. Dieser berechnet sich, indem vom Teil des Jahreslohns bis 84 240 Franken 25 Prozent abgezogen werden.

2Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 Bst. a

2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

a. das Referenzalter nach Artikel 13 Absatz 1 erreicht wird;

Art. 13 Referenzalter und Mindestalter

1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem massgebenden Alter für den Rentenanspruch nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG29.

2 Das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen ist 62 Jahre. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Mindestalter vorsehen kann.

Art. 13a Anspruch auf Altersleistungen

1 Die versicherte Person kann die Altersleistung ab Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen soweit sie ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt. Sie kann den Bezug bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben soweit sie weiterhin erwerbstätig ist.

2 Die versicherte Person kann die Altersleistung abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen, wobei der Vorbezug mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen muss. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement über diese Mindestvorschrift hinausgehen; der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist jedoch in höchstens drei Schritten zulässig.

3 Bei einem Bezug der Altersleistung vor Erreichen des Referenzalters darf der Anteil der vorbezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Fällt der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag der nach Gesetz (Art. 2 Abs. 1) oder Reglement für die Versicherung notwendig ist, so ist die ganze Altersleistung zu beziehen.

4 Ab Erreichen des Referenzalters darf nur derjenige Teil der Altersleistung aufgeschoben werden, welcher der maximalen reglementarischen Altersleistung für die weitergeführte Erwerbstätigkeit entspricht.

5 Der Bundesrat regelt:

29 SR 831.10