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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 60 Sachüberschrift und Absatz 2 Bst. f

Aufgaben

2 Sie ist verpflichtet:

f. Personen aufzunehmen, die das Freizügigkeitsguthaben in Form einer Rente beziehen wollen.

Art. 60a Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens als Rente

1 Die Auffangeinrichtung richtet das Freizügigkeitsguthaben einer Person auf deren Gesuch hin als lebenslängliche Rente aus.

2 Die Rente kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen bezogen werden.

3 Nach dem Tod der rentenbeziehenden Person haben Hinterlassene nach den Artikeln 19–20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.

4 Die Artikel 20a und 37 Absatz 3 sind sinngemäss anwendbar.

5 Die Auffangeinrichtung legt die technischen Grundlagen für die Berechnung der Rente fest.

Art. 62 Abs. 1 Bst. c

1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

c. Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;

Art. 64a Abs. 1 Bst. h

1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:

h. Sie veröffentlicht periodisch einen Bericht über den Zustand der beruflichen Vorsorge; zu diesem Zweck kann sie direkt bei den Vorsorgeeinrichtungen die erforderlichen Daten einfordern.

Art. 64c Abs. 2 Bst. a

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen, der Zahl der aktiven Versicherten und der ausbezahlten Renten;