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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind.

Art. 79b Abs. 1, 1bis und 2

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.

1bis Bis zum Erreichen des maximal möglichen BVG-Altersguthabens werden Einkäufe diesem Guthaben gutgeschrieben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht eine Tabelle der maximal möglichen BVG-Altersguthaben gestützt auf das Alter und den koordinierten Lohn der versicherten Person im Zeitpunkt des Einkaufs.

2 Der Bundesrat regelt den Fall von Personen, die:

a. bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;

b. eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

Art. 81b Abzug der Beiträge an die freiwillige Versicherung nach Artikel

47

1 Für Personen, welche die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen und kein entsprechendes AHV-beitragspflichtiges Einkommen erzielen, ist der Abzug der geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf zwei Jahre beschränkt.

2 Für Personen, die zwischen Vollendung des 58. und des 60. Altersjahres entlassen werden, wird die Frist nach Absatz 1 bis zum Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen verlängert. In diesem Fall ist die Altersleistung als Rente zu beziehen. Vorbehalten bleibt Artikel 37 Absatz 3.

Art. 97 Abs. 1bis erster Satz

1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen, die Erstellung versicherungstechnischer Grundlagen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. ...