Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 65 Abs. 2bis und 2ter
2bis Die Vorsorgeeinrichtungen legen die Höhe der Beiträge für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität nach kollektiven Grundsätzen fest. Der Bundesrat umschreibt diese Grundsätze näher.
2ter Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a–72g.
Art. 75 Übertretungen
Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches32 vorliegt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Art. 76 Vergehen
Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches33 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Mitglied eines Organs oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt;
f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegung verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;
32 SR 311.0
33 SR 311.0