Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (Bundesgesetz vom ... über die Reform der Altersvorsorge 2020)34

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

b. Mindestumwandlungssatz

Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz für die Altersrenten fest, die innerhalb der Frist nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...35 des AHVG36 zu laufen beginnen. Er senkt diesen Mindestumwandlungssatz innert vier Jahren auf den Wert nach Artikel 14 Absatz 2. Er kann für diese Übergangszeit unterschiedliche Mindestumwandlungssätze für Frauen und Männer festlegen.

c. Übergangsgeneration und Leistungsgarantie

Zur Übergangsgeneration gehören alle Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung das 40. Altersjahr vollendet haben. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen Personen die Leistungen garantieren, die nach diesem Gesetz in der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Fassung berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Erhöhung des Referenzalters der Frauen.

d. Anpassung reglementarischer Bestimmungen an das gesetzliche Mindestalter

Vorsorgeeinrichtungen können reglementarische Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung ein tieferes Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen als 62 Jahre vorsehen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für die Versicherten beibehalten, die am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten dieser Änderung bei ihnen versichert waren.

34 AS 20XX; BBl 20XX

35 AS 20XX; BBl 20XX

36 SR 831.10